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Recht, Tipps

AvW-Prozess: Wolfgang Auer-Welsbach sieht sich „nicht schuldig“, VKI wirft sich in die Schlacht

Klagenfurt. Das Strafverfahren gegen Wolfgang Auer-Welsbach, Chef des 2008 zusammengebrochenen Firmenkonglomerats AvW, ist am Klagenfurter Landesgericht gestartet: Auer-Welsbach werden u.a. Betrug, Untreue und Bilanzfälschung zur Last gelegt. Er soll mehr als 13.000 Anleger in AvW-Genussscheine geprellt haben, der Gesamtschaden laut Anklage beträgt 420 Mio. Euro oder mehr.

Auer-Welsbach erklärt sich in allen Anklagepunkten „nicht schuldig“: er sei selbst durch die Malversationen eines früheren Mitarbeiters geschädigt worden. Ohne diese würde das System AvW heute noch funktionieren, so Auer-Welsbach vor Gericht. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützt rund 600 Geschädigte bei der Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderungen.

In Form von Privatbeteiligten-Anschlüssen wurden Forderungen im Ausmaß von fast 17 Millionen Euro für diese Geschädigten im heute beginnenden Strafverfahren geltend gemacht, so der VKI. „Wir hoffen, dass dieser erste Strafprozess rund um die Causa AvW Licht ins Dunkel um die vor allem auch an Kleinanleger verkauften Genussscheine bringen wird“, sagt Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Große Frage Schadenersatz

Sollte es zu Verurteilungen kommen, haben die Privatbeteiligten die Chance, dass das Strafgericht auch über ihre Schadenersatzansprüche entscheidet, so der VKI. In der Regel aber werden Schadenersatzansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen, heißt es. Der VKI werde das Verfahren beobachten und die von ihm unterstützten Geschädigten über den Ausgang am Laufenden halten. Beim Prozessauftakt ist der VKI durch den Substituten des Rechtsanwaltes Walter Reichholf vertreten: den Klagenfurter Rechtsanwalt Herbert Felsberger.

Inzwischen hat das Konkursgericht – so eine Mitteilung der Masseverwalter – die Frist zur Anmeldung von Konkursforderungen betreffend der AvW-Gruppe selbst nochmals erstreckt, und zwar auf den 30. April 2011. Im Zusammenhang mit den AvW-Genussscheinen stellt sich hier wie berichtet die Rechtsfrage, ob das eingebrachte Kapital als Fremd- oder als Eigenkapital zu sehen ist.

Eine vom VKI gewonnene Verbandsklage gegen AvW zur Unwirksamkeit der vertraglichen Kündigungsausschlüsse weise darauf hin, dass die Kapitaleinzahlungen als Fremdkapital gesehen werden können, meint der VKI: Dies sei für die Geschädigten günstig, denn damit wären sie Konkursgläubiger.

„Wir werden den Geschädigten jedenfalls – via umfangreicher Informationen auf www.verbraucherrecht.at – zur Hand gehen, wenn es gilt, ihre Forderungen im Konkurs anzumelden“, verspricht Kolba. Laut Masseverwaltern wird diese Anmeldung möglichst unbürokratisch und online möglich sein.“

Link: www.verbraucherrecht.at (VKI-Rechtsportal)

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