Wien. Die Unruhen in Tunesien haben zugenommen, auch Ausländer sind unter den Todesopfern: Das österreichische Außenministerium hat seit gestern eine formelle „Reisewarnung“ für ganz Tunesien ausgesprochen.
Erste Reiseveranstalter bieten Reisenden daher von sich aus kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen an. Dies steht grundsätzlich allen Tunesien-Urlaubern zu, so der VKI.
„Die Rechtsprechung österreichischer Gerichte dazu ist eindeutig“, so Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im Verein für Konsumenteninformation (VKI). „Wenn die Gefährdungslage für den Reisenden so intensiv ist, dass ein Durchschnittskunde die Reise nicht unternehmen würde, dann ist das ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und rechtfertigt den kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag.“ Das scheine hier – im Hinblick auf die Reisewarnung – „eindeutig gegeben“.
Die Gerichte machen jedoch zwei Einschränkungen, so der VKI:
- Der Reisende muss die Situation kurzfristig abschätzen (man kann also nicht wegen Unruhen heute die Reise für Sommer 2011 bereits jetzt kostenlos stornieren)
- der Reiseveranstalter kann durch das Angebot einer gleichwertigen und zumutbaren kostenlosen Umbuchung das Storno abwenden.
„Unter ,gleichwertig’ versteht man, dass die Alternative keinesfalls teurer sein darf, den selben Reisezeitraum umfassen muss und von der Kategorie der Unterbringung bis zum Zuschnitt der Reise der ursprünglich gebuchten Reise entspricht“, erklärt Kolba. „Wer eine Studienreise nach Tunesien gebucht hat, muss sich nicht zum Tauchen nach Ägypten schicken lassen.“ Die Alternative muss auch „zumutbar“ sein. So kann ein kurzer Flug in den engen Reihen des Flugzeuges nach Tunesien nicht unbedingt durch einen Langstreckenflug nach Thailand ersetzt werden.
Der VKI empfiehlt daher:
- Sofort mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen und eine gemeinsame Lösung suchen. Einige Veranstalter haben bereits erklärt, in den nächsten Tagen jedenfalls kostenlose Umbuchungen oder Stornierungen anzubieten.
- Ist dies nicht möglich und will man zurücktreten, kann man den Rücktritt vom Vertrag in einem eingeschriebenen Brief erklären. Hier sollte man auf die Gefahrenlage verweisen und allenfalls darauf, weshalb ein Umbuchungsangebot des Veranstalters nicht zumutbar ist.
- Allfällige Stornogebühren – wenn überhaupt – nur unter der ausdrücklichen Erklärung zahlen, dass die Zahlung „vorbehaltlich der rechtlichen Klärung und vorbehaltlich der Rückforderung“ erfolgt
Link: VKI-Rechtsportal