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Recht, Tipps

VKI punktet im Streit um Zahlscheingebühren gegen die Versicherer

©ejn
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Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist in mehreren Fällen gegen Zahlscheingebühren vor Gericht gezogen – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums. Nach drei Urteilen gegen Mobilfunkunternehmen melden die Konsumentenschützer nun einen Erfolg besonderer Art vor dem Handelsgericht Wien: Das HG hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Versicherungsunternehmens als Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) erkannt.

Die Besonderheit: Die Versicherer hatten sich auf eine Erlaubnis aus dem Versicherungsvertragsgesetz berufen, wonach sie die Versicherungsnehmer mit Mehraufwendungen belasten dürfen. Das HG stellte jedoch fest, dass das ZaDiG als die speziellere Norm vorgeht.

Auch Versicherungen dürfen Kunden, die keine Einzugsermächtigung erteilen, sondern mit Zahlschein zahlen, seit Inkrafttreten des ZaDiG am 1.11.2009 nicht mehr mit besonderen Entgelten belasten, freut sich der VKI in einer Aussendung: Wer sich weigere, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wird von vielen Unternehmen mit einem Zahlscheinentgelt von ein bis fünf Euro belastet – zu Unrecht, so der VKI.

Der Hintergrund

Die Einzugsermächtigung gibt dem Unternehmer den direkten Zugriff auf das Konto seiner Kunden. Er steuert, wann und wie viel abgebucht wird und das bringt insbesondere auch Ersparnisse beim Mahnwesen. Andererseits gibt es viele Konsumenten, die diesen Zugriff auf das eigene Konto nicht ermöglichen wollen und lieber mit Zahlschein bezahlen. Diese werden seit Jahren mit zusätzlichen Entgelten „bestraft“, formulieren es die Konsumentenschützer: Entdeckt worden sei dieses „Körberlgeld“ von den Mobilfunkern. „Inzwischen ist es aber auch bei Versicherungen, Hausverwaltungen, Energieunternehmen usw. üblich geworden.“

Am 1.11.2009 ist das neue Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in Kraft getreten. Dieses sieht ein eindeutiges Verbot der Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte vor. Dennoch haben viele Unternehmer nichts an ihrer Praxis geändert und sehen dieses Entgelt weiter zur Zahlung vor. Der VKI geht dagegen mit Verbandsklagen vor, um dem Gesetz auch in der Praxis zum Durchbruch zu verhelfen.

Sonderfall Versicherer

Die Versicherungen haben als Besonderheit ihrer Branche in Anspruch genommen, dass sie durch das Versicherungsvertragsgesetz zur Vorschreibung eines Zahlscheinentgeltes geradezu ermächtigt seien.

Das HG Wien folgte dieser Argumentation laut VKI jedoch nicht: Das ausdrückliche Verbot aus § 27 ZaDiG, bestimmte Zahlungsinstrumente durch besondere Entgelte zu diskriminieren, gilt – als die speziellere Norm – auch gegen Versicherungen.

Der VKI rät, solche Entgelte nur „vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich Rückforderung“ zu zahlen und die Beträge – wenn die Rechtslage rechtskräftig geklärt ist – zurückzufordern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es sei damit zu rechnen, dass diese Verbandsklage – wie jene gegen die Mobilfunkunternehmen – bis zum Obersten Gerichtshof geführt werden wird, so der VKI.

Link: VKI-Rechtsportal

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