Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen 33 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma CharterLine Autovermietungs GmbH – bekannt unter der Marke „Buchbinder rent a car“ – mit Verbandsklage vorgegangen.
Das Handelsgericht Wien hat 30 Klauseln für gesetzwidrig angesehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI hat gegen eine Reihe von Klauseln, die in Automietverträgen häufig zu finden sind, geklagt und laut einer Aussendung in folgenden Punkten vorerst Recht bekommen:
- So fand sich eine Reihe von Tatsachenbestätigungen im Kleingedruckten, in denen der Kunde bestätigt, dass er das Fahrzeug „in ordnungsgemäßem Zustand und ohne Mangel übernommen“ habe und sich „von der Unversehrtheit von Plomben, dem Kilometerstand, dem Vorhandensein eines Werkzeugkastens, eines Verbandskastens, der Warnweste, eines Reserverades und dem vollen Tank“ überzeugt habe. Diese Klauseln verstoßen gegen das Verbot der Beweislastverschiebung, weil diese Bestätigung – von für den Unternehmer günstigen Tatsachen – die Beweissituation des Unternehmers verbessert und die des Kunden verschlechtert, meint der VKI.
- In einer weiteren Klausel erklärt sich der Mieter einverstanden, dass alle anfallenden Nebenforderungen aus dem Mietvertrag über die Kreditkarte „nachverrechnet“ werden könnten. Der Kunde bestätigt also, dass neben der (ihm bekannten) Miete auch (völlig unabsehbare) Nebenforderungen abgebucht werden könnten. Auch diese Klausel sei gesetzwidrig.
- Schließlich gehen Haftungsklauseln, die den Mieter zu einem verschuldensunabhängigen Schadenersatz für jede Art der Beschädigung des Fahrzeuges, für Abschlepp- und Reparaturkosten, usw. verpflichten wollen, dem Gericht erheblich zu weit.
- Nicht zuletzt widerspreche die mehrmalige Angabe von Nettopreisen, also die Angabe ohne Umsatzsteuer (USt.), dem Preisangabegesetz, so der VKI.
Zu drei Klauseln ist das Gericht der Argumentation des VKI nicht gefolgt, heißt es.
Link: VKI-Rechtsportal