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Recht

Fiebinger Polak Leon lud zur Diskussion über Schutz für Architekten nach Skylink-Urteil

Weingrill, Leon, Frank, Stelzhammer, Kletz © FPLP

Wien. Die Kanzlei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte lud Architekten und Bauherren zu einer Diskussion über die Skylink-Entscheidungen des OGH.

Experten der Kanzlei erläuterten den Schutz von Planungsleistungen im Widerstreit zur Vergabepraxis. Die Überlegung: Dort, wo Planungsleistungen nicht den Schutz des Urheberrechts genießen, könnte die neue OGH-Entscheidung als Grundlage für den Schutz gegen Plagiate herangezogen werden.

Zahlreiche Gäste kamen am Dienstag in die Wiener SkyBar, um die Ausführungen und Praxiserfahrungen der geladenen Experten zu Fragen bezüglich des Schutzes von Planungsleistungen zu hören und darüber zu diskutieren, heißt es in einer Aussendung der Kanzlei. Motto der Veranstaltung: „Wo landen Ihre Ideen nach den Skylink-Entscheidungen des OGH?“

Der Anlassfall: Bei einem Wettbewerb zur Gestaltung des Skylinks im Jahr 1999 war neben dem Büro Frank auch ein weiteres Architektenbüro erstgereiht, das am Ende den Zuschlag erhielt. In der Realisierung des Skylink wurden dann aber wesentliche Planungsleistungen des Büros Frank übernommen.

Der OGH bestätigte Ende letzten Jahres die Urteile des Erstgerichtes: Die Verwendung der gestalterischen Planungsleistungen des Büros von Sepp Frank durch den Flughafen Wien erfolgte rechtswidrig; der aus dieser Verwendung Frank zustehende bereicherungsrechtliche Anspruch auf angemessenes Entgelt verjährt in 30 Jahren.

„Immer wenn Einverständnis fehlt“

Die wesentlichen Neuerungen durch die kürzlich für Architekt Sepp Frank erreichten Entscheidungen des OGH und deren Bedeutung für die Praxis beschrieb einleitend Christoph Leon, Partner von Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte: „Der Verwendungsanspruch steht bei rechtswidriger Verwendung von Planungsleistungen unabhängig davon zu, ob diesen Planungsleistungen urheberrechtlicher Schutz zukommt. Rechtswidrig ist die Verwendung fremder Planungsleistungen immer dann, wenn der Planer hierzu sein Einverständnis nicht erklärt hat.“

Damit eröffnen sich in vielen Fällen, in denen bisher die Verfolgung eines Anspruchs aus einem Plagiatsvorwurf gescheitert ist, realistische Erfolgsaussichten, so der Experte.

Architekt Sepp Frank schilderte seinen Fall, der zu den besagten Skylink-Entscheidungen geführt hat und forderte Unterstützung der Kammer bei der Verfolgung der Interessen einzelner Architekten, was von Walter Stelzhammer, dem Präsidenten der Kammer der Architekten + Ingenieurkonsulenten Wien, NÖ, Bgld aufgegriffen wurde. Er wies weiters auf die Problematik der Rechteeinräumung in Architektenverträgen hin.

Prominente Teilnehmer

Bei der Veranstaltung betrachtete weiters Claudius Weingrill von der BIG Bundesimmobiliengesellschaft die Bedeutung der Skylink-Entscheidungen aus der Sicht der Bauherren. Constantin Kletzer, Spezialist für IP-Recht bei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte stellte den Konnex zum Urheberrecht her und erklärte, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine geschützte Leistung vorliegt. „Im Unterschied zur bildenden Kunst im Allgemeinen, liegt bei architektonischen Leistungen, insbesondere bei Zweckbauten, die Hürde zur Erreichung des urheberrechtlichen Schutzes höher. Dafür ist der Verwendungsanspruch als Fall-Back-Position ideal.“

Resümee der Kanzlei: Wenn es der Architekten-Kammer gelingt, Sachverständige zu etablieren, die über die entscheidende Frage, ob Planungsleistungen übernommen wurden, neutral befinden, werde es in den meisten Fällen gelingen, ohne Gerichtsprozess zu Lösungen zu kommen. „Soweit dies nicht gelingt, kann durch die neue Judikatur zur Verjährung, die Frage mit geringem Prozesskostenrisiko auch gerichtlich geklärt werden“, so Leon und Kletzer.

Link: Fiebinger Polak Leon

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