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Recht, Tipps

Top-Thema Auto: Strafen wegen Alkohol unter 0,5 Promille, Pickerl mit Ablaufdatum und mehr

Wien. Informationen für Autofahrer hat der Rechtsschutzversicherer D.A.S. gesammelt: Diesmal zur Alkoholisierungsgrenze, abgelaufenen Verbandskästen, Kindern auf dem Platz direkt hinter der Windschutzscheibe, Wartezeiten bei der Alkoholkontrolle, Strafzetteln aus dem Ausland und mehr.

Auch das Thema „Unfall im Auto mit abgelaufenem Pickerl“ wird behandelt.

Gibt es auch eine Alkoholisierung unter 0,5 Promille?

Frage laut D.A.S. Rechtsschutz: Ich habe gehört, dass es auch mit einem unter 0,5 Promille liegenden Alkoholgehalt des Blutes bei einem Unfall zu rechtlichen Problemen kommen kann. Stimmt das?

Antwort laut D.A.S.: Wenn eine Minderalkoholisierung (bis 0,49 Promille Alkoholgehalt im Blut) und zusätzlich eine weitere Beeinträchtigung (z.B. durch Medikamente oder Übermüdung) oder ein Verstoß (z.B. überhöhte Geschwindigkeit) in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallhergang stehen, kann von grober Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz des Lenkers ausgegangen werden. Das kann dazu führen, dass die Versicherung nicht zahlen muss.

In diesem Fall muss allerdings die Alkoholisierung im Spruch oder der Begründung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zusammenhang mit dem Schadensfall festgestellt sein. Dann kann sich die Versicherung gemäß § 61 VersVG auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Das kann wiederum zur Leistungsfreiheit bzw. zum Regress führen. Zusätzlich kann eine Verwaltungsstrafe gemäß § 5 Absatz 1 StVO bei Minderalkoholisierung (relativer Fahruntauglichkeit) verhängt werden.

Gibt es ein Ablaufdatum für den Verbandskasten?

Frage laut D.A.S. Rechtsschutz: Darf man aufgrund eines abgelaufenen Verbandskastens bestraft werden? Ist das Ablaufdatum („mindestens haltbar bis“) nicht nur eine Richtlinie? Ein Verbandskasten mit überschrittenem Ablaufdatum soll bei der Pickerl-Überprüfung sogar als Mangel bewertet werden. Stimmt das?

Antwort laut D.A.S.: Zu den Lenkerpflichten zählt laut § 102 Absatz 10 KFG, dass der Lenker Verbandszeug mitzuführen hat, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzungen geschützt ist. Im Gesetzestext wurde weder auf eine bestimmte ÖNORM noch auf den Umstand, dass abgelaufene Verbandskästen nicht mehr verwendet werden dürfen, Bezug genommen. Auch eine entsprechende Verordnung oder ein Erlass des BMVIT ist nicht vorhanden.

Vielmehr kommt es darauf an, ob das Verbandszeug tatsächlich noch „zur Wundversorgung geeignet ist“. Das Ablaufdatum ist ein Richtwert des Herstellers. Im Zweifel müsste der Lenker beweisen, dass der Verband – ohne Nachteile für einen Verwundeten – noch verwendet werden kann. Bei einem seit fünf Jahren abgelaufenen Verbandszeug wird die Beweisführung schwieriger sein, als wenn das Ablaufdatum erst ein paar Tage überschritten wurde (es handelt sich hier um eine Sachverständigenfrage). Oft erhalten Lenker eine Strafe, weil Verbände nicht steril verpackt oder Verbandskästen unvollständig sind. Auch in der Prüf- und Begutachtungsstellen-Verordnung (§ 57-KFG Prüfung) ist kein Hinweis auf eine ÖNORM oder ein Ablaufdatum vorhanden, sondern der Prüfer muss angeben: „Verbandzeug fehlt oder unvollständig“.

Kinder in der vordersten Reihe?

Frage laut D.A.S. Rechtsschutz: Ab welchem Alter darf ein Kind auf dem Beifahrersitz eines Pkw, also auf einem Platz direkt hinter der Windschutzscheibe, sitzen? Die Frage stellt sich ja auch bei Zweisitzern, z.B. Smart.

Antwort laut D.A.S.: Gemäß § 106 Absatz 5 KFG gilt Folgendes: Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die größer als 150 cm sind, müssen mit einem vorhandenen Sicherheitsgurt angeschnallt sein. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in einer ihrer Größe und ihrem Gewicht entsprechenden Rückhalteeinrichtung (Kindersitz laut ECE-Regelung Nr. 44) befördert werden. Diese Regelung gilt sowohl für die Beförderung auf dem Beifahrersitz als auch auf der Rückbank. Ausnahmen: Kinder unter drei Jahren dürfen nicht befördert werden, wenn der Pkw, z.B. ein Oldtimer, überhaupt keine Sicherheitsgurte oder Rückhalteeinrichtungen hat. Kinder ab drei Jahren müssen in so einem Fall auf der Rückbank befördert werden.

Gibt es nur zwei Sitze, dürfen Kinder nicht befördert werden. Bei einem Front-Airbag ist es verboten, einen Kindersitz entgegen die Fahrtrichtung zu montieren, außer der Airbag kann deaktiviert werden.

Stört ein an der Windschutzscheibe montiertes Navigationsgerät?

Frage laut D.A.S. Rechtsschutz: Im Zuge eines Services machte mich ein Mechaniker darauf aufmerksam, dass bei einer Pickerl-Überprüfung ein auf der Windschutzscheibe im Sichtfeld montiertes Navigationsgerät als Mangel bewertet würde. Er begründet dies damit, dass auch ein Steinschlag im Sichtfeld ja als Mangel gesehen werde. Stimmt das?

Antwort laut D.A.S.: In der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung gibt es folgende Prüfpunkte betreffend Navigationsgerät: „Sichtfeld beeinträchtigt“ bzw. „Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten.“ Zu beachten ist auch der Prüfpunkt „stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (als Mangel zu bewerten bei Abdeckung von mehr als 10 Prozent der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 Prozent, wenn sich die Abdeckung im Hauptsichtbereich des Lenkers befindet)“. Steinschläge betreffend gibt es die Prüfpunkte „Windschutzscheibe durchgehend gesprungen“ bzw. „Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd zerkratzt oder gesprungen“.

Wenn ein solcher Umstand vom Mechaniker festgestellt wurde, ist die Genehmigung gemäß § 57 KFG zu versagen. Es muss daher bei der Montage darauf geachtet werden, dass das Gerät nicht unmittelbar im Sichtfeld angebracht wird.

Wann ist das „Pickerl“ endgültig abgelaufen?

Frage laut D.A.S. Rechtsschutz: Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich ein Fahrzeug, dessen Pickerl abgelaufen ist, lenke und von der Polizei angehalten werde? Was passiert, wenn ich mit meinem pickerllosen, jedoch sonst mängelfreien PKW in einen Unfall verwickelt werde?

Antwort laut D.A.S.: Grundsätzlich ist ein Pickerl gemäß § 57a KFG erst mit dem Ende des vierten Monats, der auf den eingestanzten Monat folgt, abgelaufen. Bei einem inklusive dieser Toleranzfrist abgelaufenen Pickerl drohen bei Inbetriebnahme dem Lenker sowie dem Zulassungsbesitzer laut KFG theoretisch Geldstrafen bis zu 5000 Euro. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, können gemäß § 57a Absatz 8 KFG auch die Kennzeichen und der Zulassungsschein abgenommen werden. Wurde das Fahrzeug auf öffentlicher Straße abgestellt, dann hat die Polizei gemäß § 58 KFG an Ort und Stelle ein sofortiges Überprüfungs- und bei mangelnder Verkehrssicherheit ein Anzeigerecht an die zuständige Prüfbehörde. Der Zulassungsbesitzer bzw. Lenker hat dann das Fahrzeug zur Überprüfung zu bringen.

Ein Fahrzeug mit abgelaufenem Pickerl sollte daher auf einem (eigenen) Privatgrund oder in der Garage abgestellt werden, um solchen Strafen zu entgehen. Im Fall eines Unfalls mit abgelaufenem Pickerl kommt es darauf an, ob aufgrund der Nichtdurchführung der §57a-Prüfung irgendein Mangel unbehoben weiterhin bestanden hat, der den Unfall (mit)verursacht haben könnte und somit Gefahr erhöhend wirkte. Das ist eine Sachverständigenfrage im Gerichtsverfahren. Das abgelaufene Pickerl allein ist noch kein Schuldzurechnungsgrund, auch nicht bei der Haftpflichtversicherung, doch können die oben genannten Verwaltungsstrafen nach dem KFG drohen.

Muss man bei der Alkoholkontrolle Wartezeiten akzeptieren?

Frage laut D.A.S. Rechtsschutz: Die Polizei kontrollierte den Alkoholgehalt meines Blutes mit einem herkömmlichen Alkomaten, da kein Schnelltestgerät vorhanden war. Die Polizisten sagten, ich müsse zwanzig Minuten warten, da ein möglicherweise im Mund vorhandener Restalkohol das Ergebnis verfälschen könne. Ich hatte keinen Alkohol getrunken und wollte daher sofort in das Gerät blasen. Das wurde mir jedoch verweigert. Darf das die Exekutive? Dauert eine Alkoholkontrolle ohne Schnelltestgerät wirklich so lange?

Antwort laut D.A.S.: Bei einem herkömmlichen Alkomaten ist in der Hersteller-Bedienungsanleitung meist eine Wartezeit von 15 bis 20 Minuten angegeben, damit das Anzeige-Ergebnis endgültig verwertbar ist. Das heißt, die Wartezeit, bevor der Test durchgeführt wird, kann so lange dauern. Dies ist deshalb der Fall, weil erfahrungsgemäß in dieser Zeit etwaiger Mundalkohol verschwindet, der die Auswertung verfälschen könnte.

Im Zweifel müsste die Bedienungsanleitung des konkreten Alkomaten über die Behörde angefordert werden. Auch wenn kein Alkohol getrunken wurde, dürfen die Polizisten den Fahrer aber warten lassen.

Gilt ein Strafzettel aus Italien?

Frage laut D.A.S. Rechtsschutz: Ich habe jetzt eine Strafverfügung aus Italien über 65 Euro erhalten. Angeblich hätte ich vor 51 Wochen mein Auto ohne Parkschein abgestellt. Wie lange dürfen sich italienische Behörden Zeit lassen, ein Strafmandat zu versenden? Wann verjährt dieses Delikt? Auf der Verfügung steht, dass ich einen möglichen Einspruch nur in italienischer Sprache verfassen dürfe. Ist das rechtens?

Antwort laut D.A.S.: Wenn Sie nun erstmalig mit dem Strafzettel konfrontiert werden, stellt sich die Frage, ob Verfolgung und Strafbarkeit verjährt sind. Die Frist für Verfolgung und Verjährung einer Strafe beträgt für Verkehrsdelikte in Italien insgesamt 360 Tage. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Strafverfügung an den Zulassungsbesitzer wirksam zugestellt sein. Prüfen Sie, ob Sie den Bescheid mit oder ohne Zustellnachweis erhalten haben. Der Absender (italienische Behörde) ist nämlich beweislastpflichtig, dass das Schriftstück binnen 360 Tagen bei Ihnen angekommen ist. Wenn Sie es formlos erhalten haben, dann warten Sie ab, bis das Schriftstück nochmals mit Zustellnachweis geschickt wird. Wenn bereits mit Zustellnachweis versendet wurde und die Zustellung innerhalb der Verjährungsfrist liegt, dann ergibt sich bei einem Betrag von unter 70 Euro ein anderes Problem: Der Bescheid kann in Österreich nicht vollstreckt werden, jedoch – sobald Sie nach Italien einreisen – binnen fünf Jahren vor Ort.

Wird nach Ablauf von 360 Tagen mit Nachweis zugestellt, ist ein Einspruch wegen Ablaufs der Verjährungsfrist sinnvoll, um einer möglichen Exekution vorzubeugen. Gemäß Artikel 6 der Menschrechtskonvention kann ein Einspruch auch in deutscher Sprache abgefasst werden. Es empfiehlt sich aber, zusätzlich einen italienischen Einspruch zu verfassen.

Link: D.A.S.

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