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Recht, Tipps

Top-Thema Auto: Rücksichtlose Linienbusse, ausländische Unfallgegner und gefälschte Notfall-Situationen

Wien. Experten des Rechtsschutzversicherers D.A.S. behandeln in unserer Serie diesmal rücksichtlos ausparkende Linienbusse und Reparaturarbeiten an ausländischen Unfallautos.

Auch das Thema Hilfeleistung bei Unfällen wird erörtert: Zu Hilfe kommen ist menschliche und gesetzliche Pflicht – doch was tun, wenn man den Verdacht hat, dass es sich um eine Falle von Kriminellen handelt?

Was tun wenn Autobusfahrer ihre Rechte mißbrauchen?

Frage laut D.A.S. Rechtsschutz: Als Autofahrer darf man Linienbusse nicht an der Abfahrt von einer Haltestelle hindern. Viele Busfahrer blinken jedoch lediglich einmal, bevor sie rücksichtslos aus der Station fahren. Manchmal blinken sie sogar erst, wenn sie bereits losgefahren sind. Solche Situationen sind sehr oft gefährlich. Ich habe aber auch schon Busse beobachtet, die in der Haltestelle stehen, mehrmals links blinken – aber dennoch nicht losfahren. Ist das ein Vorfahrts-Verzicht? Welche Regeln gelten in dem Zusammenhang für Busfahrer?

Antwort laut D.A.S.: § 26a Absatz 2 StVO verpflichtet auch den Lenker eines Busses, sich zu vergewissern, dass andere Straßenbenützer durch das Abfahren nicht „gefährdet“ werden (eine Behinderung ist jedoch zulässig).

Dazu gehört auch, die Absicht, abzufahren, eindeutig mit dem Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen. Fährt der Bus trotz Blinkens nicht ab, ist im Zweifel die Geschwindigkeit zu reduzieren und – falls erforderlich – anzuhalten, da in diesem Fall nicht von einem Vorfahrts-Verzicht ausgegangen werden kann, da kein eindeutiges Verhalten vorliegt.

Unfallkosten bei ausländischem Unfallgegner

Ein von mir in Graz vorschriftsmäßig abgestelltes Fahrzeug mit deutscher Zulassung wurde durch ein anderes beschädigt. Für die Reparatur veranschlagte die Mercedes-Niederlassung in Graz 1.956,52 Euro. Die Generali Versicherung AG, bei der die Schadensverursacherin versichert ist, kommt im Fall einer Reparaturkostenablöse aber nur für 1.320 Euro auf und beruft sich auf österreichisches Recht. Das heißt, dass ohne Reparaturrechnung nur die genannte Ablöse erstattet wird. Stimmt das?

Antwort laut D.A.S.: Der Geschädigte hat nach österreichischem Recht Anspruch auf Ersatz der so genannten fiktiven Reparaturkosten. Es kommt nicht darauf an, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird oder nicht.

Wenn allerdings von Anfang an feststeht, dass der Geschädigte nicht reparieren wird (z.B. weil er das Fahrzeug ohnedies verkauft), dann dürfen die fiktiven Reparaturkosten den Betrag der objektiven Wertminderung nicht übersteigen, da ansonsten der Geschädigte bereichert wäre. Allerdings muss trotzdem ein höherer Betrag vom Versicherer bezahlt werden, wenn eine Unzumutbarkeit der Reparatur bei Beschädigung von für die Sicherheit bedeutsamer Kfz-Teile vorliegt (siehe z.B. OGH 2 Ob 158/07k, etc .- „unechter Totalschaden“).

Die fiktiven Reparaturkosten können somit auch höher ausfallen als die objektive Wertminderung. Die objektive Wertminderung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und jenem im beschädigten Zustand. Ratsam ist es, diesen Fall nochmals einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Pflicht zur Hilfeleistung bei vorgetäuschtem Unfall?

Frage laut D.A.S. Rechtsschutz: Bei einem Verkehrsunfall muss man erste Hilfe leisten. Doch manchmal täuschen Kriminelle Unfälle lediglich vor, um Helfer zu berauben. Daher würde ich nicht aussteigen, sondern sofort die Polizei und die Rettung verständigen. Genügt das als erste Hilfeleistung oder mache ich mich mit dieser Vorgehensweise strafbar? Welche Strafe droht im Fall des Falles?

Antwort laut D.A.S.: Wenn Sie als unbeteiligter Dritter einen Verkehrsunfall mit Personenschaden sehen, dann müssen Sie gemäß § 95 Strafgesetzbuch Hilfe leisten. Allerdings ist Hilfe nur soweit zu leisten, als man dadurch nicht das eigene Leben gefährdet bzw. durch die Hilfeleistung nicht „andere ins Gewicht fallende Interessen“ verletzt werden. An eine Entschuldigung ist z.B. bei dringenden familiären Anlässen zu denken, so etwa bei Krankheit eines Angehörigen, bei Geburt des eigenen Kindes, bei der eigenen Hochzeit etc. Eine Judikatur zu dieser Unzumutbarkeits-Klausel gibt es aber noch nicht.

Inwieweit Angst vor Beraubung oder Körperverletzung durch vermeintliche Unfallopfer als Entschuldigungsgrund gilt, müsste wohl durch die Einzelumstände näher konkretisiert werden: z.B. Anzahl der verletzten Personen, ist eine Verletzung offensichtlich, Lichtverhältnisse, Ort etc. Die Strafdrohung für unterlassene Hilfeleistung liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. einer Geldstrafe bis zum 360 Tagessätzen.

Link: D.A.S.

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