Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht, Tipps

RA Wolfgang Maier: Hilflosigkeit von Vätern bei der Vereitelung ihres Besuchsrechts

Wolfgang Maier © Maier

Wien. Rechtsanwalt Wolfgang Maier, Experte im Familienrecht, erklärt in einem Gastbeitrag anhand eines aktuellen Falles, wie das dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil zustehende Besuchsrecht missbraucht wird und was er sich von der kommenden Reform des Familienrechtes durch Justizministerin Claudia Bandion-Ortner erwartet.

Nach § 178 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch stehen jenem Elternteil, welcher nicht mit der Obsorge betraut ist, gewisse Informationsrechte sowie das Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) zu, so Maier: Seit 2004 kämpft Herr M. (Name vom Verfasser geändert) darum, seine Kinder wie anlässlich der Scheidung vereinbart sehen zu dürfen.

Nach der Scheidung konnte das Besuchsrecht zunächst vom Vater ausgeübt werden. Plötzlich aber begann die Mutter Herrn M. mitzuteilen, dass einer der beiden Söhne den Vater nicht sehen wollte. Herr M. konnte sich das nicht erklären, waren doch alle bisherigen Besuchskontakte mit beiden Kindern gut verlaufen. Es wurde schließlich immer deutlicher, dass einer der Söhne in einem tiefen Loyalitätskonflikt zwischen Vater und Mutter steht und sich – wohl aus Angst die Mutter zu enttäuschen – vom Vater abwandte.

Das Gericht konnte später aufgrund von mehreren Sachverständigengutachten feststellen, dass „… einige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Ablehnung der Besuchskontakte zum Vater auf dem von der Mutter beeinflussten Willen der Kinder beruht …“. Weiters heißt es im Beschluss: „Gegenüber dem Vater ist bei der Mutter von fehlender Bindungstoleranz auszugehen.“

Die Mutter hatte Herrn M. sogar wegen sexueller Belästigung der beiden Kinder angezeigt. Die Anzeige wurde geprüft und wurde nach einem weiteren Sachverständigengutachten das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Eine gemeinsam mit dem NÖ Hilfswerk vereinbarte Sitzung zur Familientherapie wurde von der Mutter schließlich doch nicht wahrgenommen, da die Kinder Albträume vom Vater gehabt hätten.

Vereinbarte Termine scheiterten

Nachdem die Mutter weitere vereinbarte Besuchstermine abgesagt hatte, versicherte sie vor Gericht den zuletzt vereinbarten Vergleich einzuhalten und eine Familientherapie mit dem Vater und den Kindern durchzuführen. Bei der vereinbarten, ersten Therapiesitzung wartete die Mutter mit den Kindern und mit ihrem Lebensgefährten im Auto. Die Kinder weigerten sich jedoch aus dem Fahrzeug auszusteigen und in die Sitzung mitzukommen und konnten auch von der Therapeutin nicht überzeugt werden.

Die Kinder wurden in zahlreichen psychologischen Gutachten untersucht. Bei einem der Söhne wurde Folgendes festgestellt: „Die reale Identifikation mit der Mutter ist gering, er erlebt sich von der Mutter verschieden. Er idealisiert seine Mutter .., sie stellt für ihn eine Vorbildfunktion dar. Den Vater erlebt er als fremd, er möchte nichts über ihn wissen, auch nicht, wie er lebt und wie seine Persönlichkeit ist.“

Auch der der zweite Sohn „erlebt den Vater als fremd und zeigt eine ausgeprägte Zielintention, seinen Vater nicht sehen zu wollen.“ Der Mutter verfügt nach den gerichtlichen Feststellungen „aus kinderpsychologischer Sicht über wenig Einfühlungsvermögen, aber auch über wenig Wissen bezüglich der emotionalen Bedeutung einer Scheidung für Kinder, sodass es möglich ist, dass sie ihren Kindern wenig Unterstützung zur Verarbeitung der Scheidungssituation anbot.“

Das Gericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass „…der Mutter die Auflage zu erteilen ist, eine Erziehungsberatung zur Stärkung der Bindungstoleranz gegenüber dem Vater in Anspruch zu nehmen und dem Gericht gegenüber nachzuweisen.“

Keine weiteren Versuche

Nach den oben geschilderten Ereignissen, jahrelangen Verzögerungen, Gutachten und sogar einem Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit, hat Herr M. nun beschlossen, keine weiteren Versuche auf Durchsetzung seines Besuchsrechtes zu unternehmen. Herr M. geht davon aus, dass der – natürlich auch durch den fehlenden Kontakt mit dem Vater – Einfluss der Mutter auf die Kinder so stark ist, dass alle weiteren Versuche nur noch zur Verschlechterung der Situation führen werden.

„Ich hoffe, meine Söhne werden später verstehen, dass ich sie nicht aufgegeben und soweit es möglich war für sie gekämpft habe“, erklärt Herr M. „Und vielleicht können wir später uns alle zusammensetzen und wieder zueinanderfinden. Wünschen würde ich mir das sehr.“, so Herr M. abschließend.

Rechtsanwalt Wolfgang Maier hat Herrn M. seit 2007 als Rechtsberater begleitet und erklärt: „Es gibt für einen nicht mit der Obsorge betreuten Vater faktisch keine Möglichkeit, sein Besuchsrecht effizient durchzusetzen. Die im Außerstreitgesetz vorgesehenen Beugestrafen sind nur theoretische Mittel zur Rechtsdurchsetzung und für die Bedürfnisse der heutigen Zeit völlig ineffizient. Da Mütter die Entfremdung der Kinder oft bewusst herbeiführen und hierdurch die Rechtsdurchsetzung vereiteln, haben sie in Wirklichkeit alle Rechte in der Hand. Gerichtliche Auflagen ändern hier ebenso wenig wie langwierige Besuchsrechtsverfahren vor Gericht. Dass derartige Verfahren von Vätern dennoch geführt werden, liegt daran, dass sie nichts unversucht lassen oder späteren Vorwürfen der Kinder, der Vater habe keinen Kontakt zu ihnen gesucht, entgegentreten möchten.“

Zu der von Justizministerin Claudia Bandion-Ortner geplanten Änderung des Besuchsrechts erklärt Maier: „Derzeit sind die Väter nur Unterhaltszahler und Bittsteller. Es ist höchste Zeit, dass hier etwas passiert. Das Besuchsrecht der Väter muss schneller und effizienter durchsetzbar sein. Zu denken wäre etwa an einen eigenen Familiengerichtshof mit speziell ausgebildeten Richter und effektiveren Verfahrensanordnungen. Weiters müssten weitreichende Sanktionsmaßnahmen gegenüber einer Mutter, welche die Ausübung des Besuchsrechtes erschwert oder vereitelt, verhängt werden. Die Rechtsfolge einer Besuchsrechtsvereitelung könnte beispielsweise der Entfall oder die Reduzierung des Kindesunterhaltes sein. Den Vätern muss endlich wieder eine stärkere Rolle zukommen.“

Link: RA Mag. Wolfgang Maier


Weitere Meldungen:

  1. Zwei neue juristische Certificate Programs an der Uni Krems
  2. Justiz: Unterhaltsvorschüsse für Kinder steigen
  3. Neues Fachbuch: Unterhaltsrecht in Österreich
  4. Testamentsspenden erreichen neuen Rekordwert