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Recht

Verwaltungsgerichtshof entscheidet gegen Doppelgleisigkeiten bei Anlagen-Genehmigung

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Zl. 2010/04/0116) für die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten im Betriebsanlageverfahren ausgesprochen. Solche Genehmigungsverfahren für Produktionsstätten bzw. deren -ausbauten o.ä. sind oft ein leidiges Thema: Betriebswirtschaftliche Interessen der Unternehmen prallen mit Umweltschutzanliegen und den Wünschen eventueller Anrainer zusammen, zahlreiche Bestimmungen kommen zum Tragen.

Im konkreten Fall ging es um ein Pharma-Unternehmen, dass für die Herstellung neuer Wirkstoffe ausgebaut hat.

Ein pharmazeutischer Betrieb hat seine Produktionsstätte um eine Anlage erweitert, die für die Herstellung eines neu produzierten Wirkstoffes erforderlich ist. Den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechend zeigte er diese Änderung der Betriebsanlage an, berichtet der VwGH in einer Presseaussendung.

Die Gewerbebehörden untersagten jedoch die angezeigte Änderung. Zur Reinigung der Anlage nach Produktionsende werde Wasser zum Nachspülen der Apparate und Anlagenteile verwendet, sodass Abwässer anfielen, die das gesamte Emissionsverhalten der Anlage nachteilig da zusätzlich anfallend beeinflussten. Entscheidend sei nicht, ob die Ableitung dieser zusätzlich anfallenden Abwässer bereits durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen gedeckt sei, sondern ob durch die geplante Änderung der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst werde.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verwies die Betreiberin dieser Produktionsstätte auf bestehende wasserrechtliche Bewilligungen, die auch die angezeigte Änderung abdeckten. Für den Verwaltungsgerichtshof war die Beschwerde gegen die Untersagung aus zwei Gründen berechtigt, heißt es in seiner Stellungnahme:

  • Die Frage, ob die Änderung einer Betriebsanlage zu verstärkten Abwasseremissionen führt, ist von der Gewerbebehörde nur dann zu prüfen, wenn für diese Änderung keine Genehmigung der Wasserrechtsbehörde auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Die Klärung dieser Frage hat die Behörde, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht, unterlassen, so der VwGH: Es entspreche nämlich dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wasserrechtliche Aspekte im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nur dann der Gewerbebehörde zu übertragen, wenn sie nicht Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens vor der Wasserrechtsbehörde sind.
  • Die Frage, ob die Änderung der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der Anlage „nachteilig beeinflusst“, wird von der Behörde schon deshalb bejaht, weil zusätzliche Emissionen (Abwässer) „überhaupt anfallen“; es wird also ausschließlich auf die tatsächliche Erhöhung der Emissionen abgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber schon in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass sich die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten nachteilig beeinflussen, auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht bloß auf tatsächliche Gegebenheiten zu beziehen hat. Die Behörde hätte daher prüfen müssen, ob die vorhandenen wasserrechtlichen Genehmigungen auch die neu anfallenden Abwässer abdecken, so das Höchstgericht.

Link: VwGH

 

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