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Recht

Wirtschaftskammer-Funktionäre von Bau-, Transportsparte fürchten Lohndumping ab 1. Mai

Baden bei Wien. Bleiben Strafen gegen Lohndumping uneinbringlich? Ab 1. Mai 2011 dürfen Betriebe aus den angrenzenden EU-Nachbarländern Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien ihre Dienstleistungen auch in Österreich ohne Einschränkungen anbieten. Um den heimischen Arbeitsmarkt vor drohendem Lohn- und Sozialdumping zu schützen, müssen die Arbeitskräfte aus dem Ausland allerdings für die Dauer ihrer Beschäftigung in Österreich nach hiesigen Kollektivverträgen entlohnt werden.

In der Praxis wird es allerdings schwer werden, entsprechende Strafen gegen ausländische Mitbewerber auch durchzusetzen, befürchten Funktionäre der Wirtschaftskammer Niederösterreich.

Verstöße gegen die Lohndumping-Bestimmungen sollen entsprechend den ab heute gültigen Vorschriften mit strengen Geldstrafen geahndet werden. Pro unterbezahltem Arbeitnehmer betragen sie zwischen 1.000 und 10.000 Euro – im Wiederholungsfall noch weit mehr.

Genau an diesem Punkt hakt Franz Seywerth, Obmann der Bezirksstelle Mödling in der NÖ Wirtschaftskammer und Chef einer Baufirma in Perchtoldsdorf, mit seiner Kritik am Lohn- und Sozialdumpinggesetz ein, berichtet der NÖ Wirtschaftspressedienst. „Einem Unternehmen, das in Österreich keine Niederlassung hat, im Ausland einen Strafbescheid zuzustellen und den dort auch juristisch durchzusetzen, wird schwer werden“, meinte er bei einer von der Wirtschaftskammer NÖ zum Thema EU-Arbeitsmarktöffnung organisierten Veranstaltung im Congress Casino Baden.

„Mühsame Prozesse im Ausland“

In ein ähnliches Horn stößt auch Walter Fischer, Vizepräsident der NÖ Wirtschaftskammer und Transportunternehmer aus Baden. „Sollte bei einem Arbeitsauftrag die vereinbarte Leistung nicht erbracht werden und eine Klage unausweichlich sein, ist der Gerichtsstand im Staat des Auftragnehmers. Für österreichische Unternehmer kann das zu mühsamen Prozessen vor ausländischen Richtern führen“, warnt Fischer. Vielen heimischen Auftraggebern sei diese Gesetzesbestimmung nicht bekannt.

Link: WK NÖ

 

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