Wien. Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist Wasser auf die Mühlen der Nichtraucher in Restaurants: Ein Rauchverbot im Gastraum kann nicht durch eine besondere Lüftungsanlage umgangen werden, stellte der VwGH klar (Zl. 2011/11/0035 vom 29. März 2011).
Eine Wirtin wurde daher wegen Übertretung des Tabakgesetzes bestraft (€ 800,-), weil vier Gäste im Hauptraum des aus zumindest zwei Räumen bestehenden Gastbetriebes Zigaretten geraucht haben.
Die Wirtin wehrte sich gegen die Bestrafung mit dem Argument, dass sie durch eine installierte Lüftungsanlage den Nichtrauchern einen besseren Schutz gewähren könne, als dies durch eine bauliche Abtrennung des Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich möglich sei, schildert der VwGH in einer Aussendung den Fall.
Wie die Wirtin argumentierte, garantiere die Lüftungsanlage im Raucherbereich des Hauptraumes einen ständigen Unterdruck, sodass eine Luftströmung in den Überdruckbereich (Nichtraucherbereich des Hauptraumes) gänzlich ausgeschlossen sei. Eine bauliche Abtrennung des Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich sei gesetzlich nicht zwingend, vielmehr könne der Nichtraucherschutz auch durch andere Maßnahmen, wie eben durch eine effektive Lüftungsanlage, sicher gestellt werden.
Überdruck ist nicht genug
Das Gesetz verlangt allerdings (§ 13a Abs. 2 zweiter Satz Tabakgesetz) nicht nur, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, sondern zusätzlich, dass (u.a.) der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss, so der VwGH.
Damit habe der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei Gastgewerbebetrieben mit mehr als einem Gastraum der (gesamte) Hauptraum dem Rauchverbot unterliegt, das Rauchen daher grundsätzlich nur in den anderen (Neben )Gasträumen gestattet werden darf.
Der Hauptraum einer Gastgewerbebetriebsanlage unterliegt jedenfalls dem Rauchverbot, woran auch eine effektive Lüftungsanlage nichts ändern kann, so das Höchstgericht. Die Beschwerde der Wirtin an den Verwaltungsgerichtshof blieb daher erfolglos, es bleibt bei der verhängten Strafe.
Link: VwGH