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Recht, Tipps

Top-Thema Auto: Viele brennende Fragen rund um die ewige Suche nach dem Parkplatz

Wien. Wo darf das Auto stehen – und wo nicht? Grauzonen und Gefahrenquellen aus dem Alltag des Rechtsschutzversicherers D.A.S. – und wie dessen Experten sie analysieren.

Dabei geht es u.a. um bekannte und weniger bekannte Parkverbote etwa entlang von Privatgrundstücken, Autostraßen und Naturschutzgebieten. Und gilt ein Parkverbot in einer Bushaltestelle, wenn gar kein Bus kommt? Zu guter Letzt wird die Frage beantwortet, wer Schuld ist, wenn es beim Ausparken kracht.

Frage laut D.A.S.: Darf ich mein Fahrzeug auf einer Bundesstraße/Landstraße neben der Fahrbahn parken? Wenn ja, worauf muss ich achten?

D.A.S. Rechtsschutz dazu: Grundsätzlich darf auf bzw. neben einer Bundesstraße geparkt werden. Es gibt jedoch zahlreiche Parkverbote, die zu beachten sind und in der Praxis das Parken neben der Fahrbahn faktisch unmöglich machen. Parken verboten ist:

  • in verordneten Naturschutzgebieten, meist auf und vor allem neben der Fahrbahn
  • auf Privatgrundstücken neben der Fahrbahn, z.B. auf Feldern, Äckern und Grünflächen. In diesem Fall droht eine Besitzstörungsklage
  • bei Verordnung eines Halte- und/oder Parkverbotes
  • auf Pannenstreifen
  • auf engen Fahrbahnstellen, im Bereich von Fahrbahnkuppen, bei unübersichtlichen Kurven, auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunneln
  • auf Hauptfahrbahnen im Ortsgebiet, wenn das Fahrzeug auch auf einer Nebenfahrbahn abgestellt werden könnte, ohne dass der Verkehr dadurch behindert wird
  • auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstigen starken Sichtbehinderungen (ausgenommen Abstellstreifen, Vorplätze vor Häusern etc.)
  • auf Autostraßen außerhalb dafür gekennzeichneter Stellen

 

Wenn der Bus gar nicht kommt

Frage laut D.A.S.: In Bushaltestellen gilt während der Betriebszeiten ein Halte- und Parkverbot. Welchen Zeitraum umfassen die Betriebszeiten? In unserem Beispiel fahren laut Fahrplan täglich vier Busse: der erste um 07:45 Uhr, der zweite um 11:45 Uhr, der dritte um 15:45 Uhr und der letzte um 17:45 Uhr.

Ist das Halten und Parken durchgehend von 07:45 bis 17:45 Uhr verboten, oder darf man auch zwischen den langen Abfahrtsintervallen parken? Und muss bei jeder Bushaltestelle ein Fahrplan angebracht sein?

D.A.S. Rechtsschutz dazu: Die Betriebszeiten sind den in den Haltestellen angeschlagenen Fahrplänen zu entnehmen. Werden nur einige wenige Kurse täglich geführt, dann gilt als Betriebszeit die sich aus dem Fahrplan ergebende Bedienungszeit (Ankunfts- und Abfahrtszeit) unter Einbeziehung von kleineren Fahrplan-Differenzen (etwa eine Viertelstunde vor und nach der fahrplanmäßigen Ankunft).

Im Beispielfall ist das Halten und Parken zu folgenden Zeiten erlaubt:

  1. von 08.00 Uhr bis 11:30 Uhr,
  2. von 12.00 Uhr bis 15:30 Uhr,
  3. von 16:00 Uhr bis 17.30 Uhr und
  4. ab 18:00 Uhr bis 07:30 Uhr am folgenden Tag.

Darüber hinaus ist noch zu beachten, dass gemäß § 24 Abs. 2a StVO im Haltestellenbereich zum Ein- und Aussteigen kurz angehalten werden darf.

Der Fahrplan der Busse muss grundsätzlich bei der Haltestelle ausgewiesen sein bzw. eine Kontaktnummer des Busunternehmers zur Fahrplanabfrage angebracht sein. Es empfiehlt sich, die Fahrtzeiten laufend zu kontrollieren, da es immer wieder zu Fahrplanänderungen und neuen Abfahrtszeiten kommen kann.

 

Unfall beim Ausparken

Frage laut D.A.S.: Als mein Fahrzeug aus einem Schrägparkplatz zurücksetzte, fuhr ein anderer Lenker mit seinem Auto beinahe in das Heck meines Wagens. Die Reaktion meines Bekanntenkreises auf die Erzählung dieses Erlebnisses war, dass ein retour Fahrender immer Nachrang hätte. Von dieser Regel ausgenommen sei lediglich das Zurückfahren mit Hilfe eines Einweisers. Stimmt das?

D.A.S. Rechtsschutz dazu: Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muss sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen (§ 14 Abs. 3 StVO). Nach der ständigen Rechtsprechung hat ein Rückwärts-Ausparken mit erhöhter Aufmerksamkeit und unter besonderer Vorsicht zu erfolgen.

Die Verschuldensaufteilung nach einem Unfall wird unterschiedlich – jedoch immer zu Lasten des Ausparkenden – beurteilt. Beispiele:

  • 2:1 zu Lasten des Ausparkenden bei Rückwärtsfahrt aus der Parklücke bei einer Reaktionsverspätung des Nachkommenden
  • 3:1 zu Lasten des Ausparkenden bei einem unaufmerksamen und ohne Einweiser Reversierenden gegenüber dem Nachkommenden
  • komplettes Alleinverschulden des Ausparkenden bei einer geringfügigen Reaktionsverspätung des Nachkommenden

 

Link: D.A.S.

 

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