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Recht, Tipps

Top-Thema Auto: Wer hat Recht am Zebrastreifen? Streitfälle und Antworten von Experten der D.A.S.

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Wien. Beim Autofahren kann es durchaus zu Situationen kommen, in denen selbst gute Kenner der Verkehrsregeln sich überfordert fühlen. Experten des Rechtsschutzversicherers D.A.S. schildern Beispiele aus der Praxis.

Dabei geht es diesmal um Vorrang-Verzicht bei Fußgängern auf Zebrastreifen – sowie um Autobus-Lenker, die selbst vor dem Schutzweg nicht bremsen wollen.

Frage laut D.A.S.: Ich halte etwa 10 bis 15 Meter vor einer ungeregelten Kreuzung vor einem Zebrastreifen an und lasse pflichtgemäß einen Fußgänger über die Straße gehen. Der Querverkehr hat eine Stopptafel. Verzichte ich durch mein Anhalten auf meinen Vorrang gegenüber dem Querverkehr, obwohl ich relativ weit vor der tatsächlichen Kreuzung stehen geblieben bin?

D.A.S. Rechtsschutz dazu: Laut § 19 Abs 8 Satz 2 StVO gilt das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges (ausgenommen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen), aus welchem Grund auch immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, als Verzicht auf den Vorrang.

Im § 19 StVO ist allerdings keine Regelung darüber enthalten, wo das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges zu erfolgen hat, um einen Verzicht auf den Vorrang nach sich zu ziehen; die Bestimmung normiert vielmehr ganz generell, dass das Zum-Stllstand-Bringen eines Fahrzeuges – aus welchem Grund auch immer – als Verzicht auf den Vorrang gilt (siehe 2 Ob 2400/96x ua). Das Anhalten vor dem Zebrastreifen ist daher als Vorrangverzicht zu werten.

Autobus fährt weiter

Frage laut D.A.S.: Ich wurde beinahe von einem Linienbus erfasst, als ich in Wien eine Straße auf einem Zebrastreifen überquerte. Der Busfahrer hielt mir Fehlverhalten vor. Müssen Linienbusse bzw. Straßenbahnen nicht vor einem Schutzweg anhalten, wenn ein Fußgänger diesen benützen will? Oder gelten für öffentliche Verkehrsmittel besondere Vorschriften bzw. Ausnahmeregelungen?

D.A.S. Rechtsschutz dazu: Es gibt in der StVO Verhaltensregeln sowohl für Lenker (§ 9 StVO) als auch für Fußgänger (§ 76 StVO). Ein Lenker hat einem Fußgänger oder Rollstuhlfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Der Lenker muss die Geschwindigkeit so wählen, dass er – falls erforderlich – vor dem Schutzweg anhalten kann.

Diese Vorschrift gilt nicht für Lenker von Schienenfahrzeugen (z.B. Straßenbahnen), sehr wohl aber für Lenker von Bussen. Der Fußgänger darf seinerseits an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, den Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist weiters der längere Bremsweg und eine potenzielle Gefährdung von Fahrgästen durch abruptes Abbremsen zu beachten.

Link: D.A.S.

 

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