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Recht, Tipps

Top-Thema Auto: Fragen zum Autokauf, zur Typisierung und zu Werbeversprechen laut D.A.S.

Wien. Der Straßenverkehr ist für viele rechtliche Streitfälle und Unklarheiten gut. Das beginnt schon beim Autokauf: Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. hat Fälle aus seiner Beratungspraxis zusammengetragen.

Es geht einerseits darum, ob man den geliebten Geländewagen (SUV) gleich als Lkw anmelden soll – und andererseits um Werbeversprechen und die Auto-Realität in der Praxis.

Frage laut D.A.S.: Ich überlege einen SUV zu kaufen, der auch als Lkw typisiert werden kann (Gesamtgewicht unter 3500 Kilogramm). Die Vorteile sind u.a. die Befreiung der NoVA und eine günstigere motorbezogene Steuer. Mit welchen Nachteilen muss ich rechnen? Lkw-Fahrverbot usw.?

D.A.S. Rechtsschutz dazu: Hier ist im Vorfeld abzuklären, ob nicht schon die Typisierung scheitern könnte. Dazu sollte die Landesprüfstelle kontaktiert werden, ob bei dem Fahrzeug Auflagen zu erfüllen und Umbauten notwendig sind sowie weiters, welche Kosten diese Arbeiten verursachen. Auch sollte mit dem Bundesministerium für Finanzen abgeklärt werden, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht und welche Klein-Lkw in der vom BMF anerkannten Steuerliste aufscheinen. Zu den Gesetzesverboten: Diese enthalten meist Bestimmungen für Lkw über 3,5 Tonnen und sind auf Ihr Fahrzeug nicht anwendbar. Vor Auslandsfahrten sollten Sie aber die jeweiligen Verkehrsbestimmungen beachten.

Gilt der Werbeprospekt?

Frage laut D.A.S.: Ein Kunde bestellte Ende November 2009 einen neuen Fiat Punto Evo MultiAir 105 Gran Luce. Bei der Auslieferung stellte er jedoch fest, dass das Auto an der Hinterachse Trommelbremsen statt, wie in den technischen Daten im Prospekt angegeben, Scheibenbremsen hat. Das überraschte auch den Händler, der sofort bei der Fiat Group Austria in Wien anrief. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass dieses Modell hinten Trommelbremsen habe und die Angabe im Prospekt , möglicherweise wegen eines Druckfehlers, falsch sei. Dennoch übernahm und bezahlte Herr P. das Auto. Einige Zeit später stellte er jedoch fest, dass weder der Prospekt noch die gleich lautenden Angaben im Internet geändert wurden. Welche Handhabe hat man gegen ein derartiges Vorgehen?

D.A.S. Rechtsschutz dazu: Wenn das Unternehmen (bewusst) eine falsche Angabe in Prospekten oder Werbungen trotz Hinweisen des Händlers oder Kunden weiterhin belässt, könnte es sich um einen Fall der irreführenden Werbung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen den unterlauteren Wettbewerb (UWG) handeln. Eine Beschwerde gegen solche Angaben kann z.B. beim Internet-Ombudsmann oder direkt über das Konsumentenschutzministerium eingebracht werden.

Wenn im konkret unterschriebenen Kfz-Bestellformular ausdrücklich die Prospektangaben auch zum Vertragsinhalt geworden sind (z.B. „technische Ausstattung laut Prospekt bzw. Herstellerangaben…“), dann handelt es sich bei der Scheibenbremse um eine so genannte zugesicherte Eigenschaft, die ihm Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung geltend gemacht werden kann. Der Kunde kann eine Preisminderung vom Händler (Verkäufer) begehren oder den Vertrag, wenn der Mangel für ihn so schwerwiegend ist und er den Vertrag bei richtigen Angaben gar nicht abgeschlossen hätte, sogar rückabwickeln lassen (Wandlung).

Link: D.A.S.

 

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