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Recht, Tipps

Top-Thema Auto: Vom Endspurt in der Kurzparkzone und Parkschäden durch höhere Gewalt

Wien. Das Parken des geliebten Automobils ist ein heißes Thema – die Streitfälle sind oft geradezu vorprogrammiert.

Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. schildert Fälle aus der Beratungspraxis: von der Bedeutung der berühmten letzten Viertelstunde in der Kurzparkzone bis zum Parkschaden durch Unwetter – und höhere Gewalt.

Frage laut D.A.S.: Angenommen, ich stelle mein Fahrzeug in einer Kurzparkzone in den letzten 15 Minuten der geltenden Zonendauer ab. Stimmt es, dass ich in diesem Fall keinen Parkschein mehr ins Fahrzeug legen muss, weil angefangene Viertelstunden bei der Scheinentwertung unberücksichtigt bleiben können?

D.A.S. Rechtsschutz dazu: Nein. Die Entwertung eines Parkscheines hat auch dann zu erfolgen, wenn das Fahrzeug in der letzten Viertelstunde der Gültigkeitsdauer der Kurzparkzone abgestellt wird. Es kann nämlich sein, dass genau in dieser Viertelstunde ein Parkraumüberwachungsorgan kontrolliert und bei Nichtvorliegen eines Parkscheins (rechtmäßigerweise) eine Organstrafverfügung ausstellt.

Parkschaden durch höhere Gewalt?

Frage laut D.A.S.: Infolge eines Unwetters fiel ein Motorrad, das neben meinem Wagen abgestellt worden war, auf mein geparktes Auto. Ich sprach den Motorradfahrer darauf an und verlangte, dass er den Schaden seiner Versicherung melde. Er entgegnete, dass er sein Motorrad korrekt abgestellt und höhere Gewalt den Schaden verursacht hätte. Stimmt das? Muss ich jetzt den Schaden selbst tragen?

D.A.S. Rechtsschutz dazu: Höhere Gewalt liegt nur dann vor, wenn der Motorradfahrer sein Fahrzeug korrekt nach der Bedienungsanleitung des Herstellers und den Straßengegebenheiten abgestellt hat und ihn somit kein Verschulden am Umfallen eines Fahrzeuges trifft. Höhere Gewalt liegt auch bei einem Sturm von über 60 km/h bei ordnungsgemäßer Aufstellung vor.

In solchen Fällen müssen Sie die Kosten selbst tragen (außer, Sie haben eine entsprechende Kaskoversicherung). Wenn der Fall strittig ist, können Sie auch selbst eine Meldung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung machen (über das Kennzeichen kann beim Versicherungsverband die Haftpflichtversicherung ausfindig gemacht werden).

Jedoch müsste aufgrund von eindeutigen Beweisen (Zeugen, Fotos bzw. meteorologisches Gutachten der ZAMG) feststehen, dass der Motorradfahrer sein Gerät doch nicht korrekt abgestellt hat (z.B. abschüssige Straße, nicht ordnungsgemäßes Herunterklappen des Motorradständers etc.) oder dass gemäß meteorologischem Gutachten an diesem Ort und zu dieser Zeit kein schweres Unwetter niederging.

Link: D.A.S.

 

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