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Recht, Tipps

Konsumentenschützer lassen 22 AGB von Kabelfirma UPC aufheben: „Viele davon in Branche weit verbreitet“

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kabelnetzbetreibers UPC vor Gericht angefochten: Zahlreiche Klauseln seien gesetzwidrig – und würden gleichzeitig von vielen Unternehmen der Telekommunikationsbranche auf ganz ähnliche Weise eingesetzt.

Der VKI erhoffte sich daher ein richtungsweisendes Grundsatzurteil – und hat es vorerst bekommen: Das Handelsgericht Wien hob gleich 22 der insgesamt 24 angefochtenen Klauseln auf. Rechtskräftig ist das Urteil aber nicht. Denn UPC meint, man habe bloß marktübliche Klauseln eingeführt – und werde alle Rechtsmittel ausschöpfen, um das Urteil zu bekämpfen.

UPC bietet neben Kabelfernsehen auch Internet und Telefonie sowie weitere Kommunikationsprodukte an. Im Herbst 2010 hat UPC seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umfassend geändert. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – die Klauseln von UPC geprüft und letztlich 24 Klauseln als gesetzwidrig abgemahnt, heißt es in einer Aussendung des VKI.

Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, brachte der VKI Verbandsklage ein. Nun liegt das Urteil des Handelsgerichtes Wien vor: 22 von 24 Klauseln werden als gesetzwidrig angesehen. Das betreffe insbesondere jene Klauseln, die auch zahlreiche andere Betreiber verwenden – wie beispielsweise ein Entgelt für Papierrechnungen oder benachteiligende Regelungen rund um den Zugang von „Online-Rechnungen“.

Grundsätzlich gilt: Ändern Telekom-Anbieter ihre AGB, haben Kunden zwei Möglichkeiten – die Kündigung gemäß § 25 Abs 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) oder aber die Zustimmung zu den Änderungen.

Problembereiche Rechnung, Zustimmung

Im Zuge der AGB-Änderungen von UPC beanstandete der VKI 24 Klauseln. In zahlreichen dieser Klauseln setze der Anbieter voraus, dass es ausreichend ist, dem Kunden Erklärungen – wie etwa auch AGB-Änderungen – lediglich an den E-Mail-Account zu schicken.

Das könne aber durchaus problematisch sein, zum Beispiel, wenn der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden wäre, die E-Mail aber nicht rechtzeitig wahrnimmt (oder überhaupt nicht erhält) und die Kündigungsfrist dadurch verstreicht. Das Handelsgericht Wien verweist hier auf eine gegenläufige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes: Nicht der Kunde, sondern das Unternehmen müsse dafür Sorge tragen, dass Erklärungen und Informationen den Kunden auch erreichen. Demnach sei etwa auch die Verpflichtung des Kunden, seine Rechnung online „abzuholen“, gesetzwidrig.

  • Ebenfalls aufgehoben wurde ein Extra-Entgelt für Papierrechnungen: dies sei eine vertragliche Nebenpflicht und darf nichts extra kosten.
  • Die UPC-Klausel, wonach alleine das Verstreichen der Rechnungseinspruchsfrist von vier Wochen zu einem Anerkenntnis der jeweiligen Rechnung führe, wird als intransparent angesehen.
  • Weiters umschreibt UPC seine Leistung, einen Anschluss zur Verfügung zu stellen, als ein „Bemühen im wirtschaftlichen Rahmen“. Aufgrund von „kurzfristigen Störungen“ sei eine Entgeltkürzung daher nicht zulässig. Laut Gericht schuldet UPC aber nicht ein Bemühen, sondern die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung.
  • Die Klausel zu „kurzfristigen Störungen“ wurde vom Gericht überdies als intransparent bewertet.

„Wir hoffen, dass dieses Urteil – über UPC hinaus – größere Wirkung entfaltet. Denn die bei UPC beanstandeten Klauseln findet man in leicht geänderter Form auch bei zahlreichen anderen Unternehmen – quer durch alle Branchen“, so Ulrike Docekal, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.

UPC weist in einer öffentlichen Stellungnahme ebenfalls darauf hin, dass seine AGB durchaus branchenüblich seien – und im übrigen vor Inkrafttreten der Regulierungsbehörde RTR vorgelegt werden müssen. Man nehme das Urteil zur Kenntnis, werde aber „alle Rechtsmittel ausschöpfen“, um es zu bekämpfen – schließlich seien diese Punkte kein Novum, sondern auch in den AGB anderer großer österreichischer Anbieter enthalten. Man habe die AGB nur den Marktgegebenheiten angepasst, heißt es.

Link: VKI-Rechtsportal

 

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