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Recht

VwGH: Ein Gebäude unter Denkmalschutz muss sich nicht rentieren, um geschützt zu sein

Wien. Ein Gebäude unter Denkmalschutz kann nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden, und die Baupolizei befiehlt sogar den Abriss? Kein Grund, das Gebäude tatsächlich abzutragen, urteilte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Hintergrund der aktuellen Entscheidung (Zl. 2010/09/0144 vom 11. März 2011) laut Aussendung des VwGH: Mit Bescheid vom 28. November 2008 wurde ein bestimmtes Gebäude in 1070 Wien als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt; eine damals erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos.

Unter Hinweis auf einen baubehördlichen Abbruchauftrag einerseits und die wirtschaftliche Abbruchreife andererseits begehrte die Eigentümerin von der Denkmalschutzbehörde die Bewilligung des Abbruchs des Gebäudes. Die Abweisung dieses Begehrens mit Bescheid vom 19. Jänner 2010 bekämpfte sie vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Allgemeinheit gegen Eigentumsrecht

Die Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung eines unbeweglichen Denkmals ist in § 5 Denkmalschutzgesetz (DMSG) geregelt. Abzuwägen ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits.

Aus der dem DMSG innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist; der Antragsteller muss die Gründe nachweisen, nach denen das Interesse an der Zerstörung des Denkmals das Interesse an dessen unveränderter Erhaltung überwiegt, so der VwGH.

„Unzureichende Mieteinnahmen“

Dieser Nachweis sei der Eigentümerin nicht gelungen: Der Hinweis auf die Höhe der Sanierungskosten, die Weigerung einer Bank zur Kreditgewährung und auf unzureichende Mieteinnahmen innerhalb von zehn Jahren bedeutet noch nicht, dass aus dem Denkmal auch auf lange Sicht kein wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden kann oder gar Verluste zu erwarten sind, entschied das Höchstgericht.

Der baubehördliche Abbruchauftrag ist vor Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides ergangen. Die maßgebliche Rechtslage wurde mit dem Unterschutzstellungsbescheid (er bedeutet auch ein Verbot der Zerstörung) jedoch geändert, die Rechtswirkungen des Beseitigungsauftrages verdrängt, so der VwGH. Es stehe dem Eigentümer eines Bauwerkes auch bei Vorliegen eines Abbruchauftrages grundsätzlich frei, das Gebäude falls erforderlich nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung zu sanieren. „Der Verwaltungsgerichtshof hat somit die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung gebilligt; die Beschwerde blieb ohne Erfolg“, heißt es.

Link: VwGH

 

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