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Recht, Tipps

Zukunftsvorsorge jährlich kündbar? Berufungsgerichte sprechen Machtwort – aber widersprechen sich, so VKI

Wien. Ist die in Österreich jahrelang stark propagierte, aber durch die Finanzmarktkrise unter Druck geratene prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge jedes Jahr kündbar – oder erst nach 10 Jahren, wie es die Verträge vorsehen?

Eigentlich liegt ein Urteil des Handelsgerichts Wien vor, wonach der Kunde schon nach einem Jahr aussteigen kann. Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Wien soll die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge aber frühestens nach 10 Jahren gekündigt werden können. Davor sei eine Kündigung ausgeschlossen, macht der VKI aufmerksam.

Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wird zum Großteil in Form von Lebensversicherungen angeboten. Versicherungen schließen dabei eine Kündigung vor Ablauf der steuerlichen Mindestbindefrist von 10 Jahren aus. „Es ist fraglich, ob ein derartiger Kündigungsausschluss zulässig ist“, so der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in einer Aussendung.

Nach einem rechtskräftigen Berufungsurteil des Handelsgerichtes Wien (HG Wien) aus dem Jahr 2009 sollen derartige Verträge jährlich kündbar sein, so der VKI: „Die Vorgaben zur Mindestbindefrist betreffen demnach nur das Verhältnis der Konsumenten zur Abgabenbehörde und hindern die Kündbarkeit nicht.“ Es könne allerdings zu einer Nachversteuerung kommen.

Das Oberlandesgericht Wien beurteile die Frage der Kündbarkeit jedoch anders. Demnach sollen die steuerlichen Bestimmungen den zwingenden Kündigungsregeln im Versicherungsrecht vorgehen. Eine Kündigung soll daher erst nach Ablauf der Mindestbindefrist von 10 Jahren möglich sein.

„Damit liegen zwei einander widersprechende Urteile von Berufungsgerichten vor“, so der VKI. Sofern Versicherungen wegen des Urteiles des OLG Wien Auflösungen ablehnen sollten, bleibe jedenfalls die Möglichkeit einer Prämienfreistellung, d.h. der Vertrag läuft ohne Einzahlungen weiter – zumindest bis zum Ablauf der Mindestbindefrist.

Link: VKI-Rechtsportal

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