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Recht, Tipps

VwGH: Wer beim Partner wohnt ist zum Bezug von Notstandshilfe nicht berechtigt

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klar gestellt, dass es Notstandshilfe nicht gibt, wenn der Bezieher im Haushalt des (nicht einkommenslosen) Ehepartners wohnt und daher von diesem versorgt wird; das Einkommen des Partners wird bei den Bezugskriterien angerechnet.

Wie der VwGH ausführt (2008/08/0236 vom 25. Mai 2011), hatte ein Arbeitsloser bekannt gegeben, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe; aufgrund dessen wurde ihr Einkommen nicht angerechnet, sodass der Arbeitslose in den Genuss von Notstandshilfe kam.

Die Behörde glaubte ihm offensichtlich nicht, ermittelte und kam zur Feststellung, dass nach wie vor ein gemeinsamer Haushalt des Arbeitslosen mit seiner Gattin bestehe; die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 2002 bis 2008 wurde widerrufen und das unberechtigt Empfangene zurückgefordert.

Der vom Arbeitslosen angerufene Verwaltungsgerichtshof hielt zunächst fest, Voraussetzung einer Anrechnung des Einkommens der Ehefrau sei, dass der Arbeitslose im relevanten Zeitraum mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt oder ein solcher gemeinsamer Haushalt zwar nicht besteht, der Arbeitslose aber die Hausgemeinschaft mit seiner Ehefrau nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung ihres Einkommens auf die ihm gebührende Notstandshilfe zu entgehen, so der VwGH in seiner Pressemitteilung.

„Von umfassender Lebensgemeinschaft ist auszugehen“

Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners liege offenbar die Annahme zu Grunde, dass dieser zum gemeinsamen Wirtschaften beiträgt. Gemäß § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft sowie (unter anderem) auch zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Von diesem (typischen) Bild einer aufrechten Ehe darf die Behörde im Verwaltungsverfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich ausgehen, wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird, heißt es.

Der Gegenbeweis ist dem Arbeitslosen hier nicht gelungen, weshalb die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau auf dessen Notstandshilfeanspruch zu Recht erfolgte, so der VwGH. Da die Notstandshilfe aufgrund der unwahren Angabe, es liege kein gemeinsamer Haushalt mit der Ehefrau vor, bezogen wurde, erfolgte auch die von der Behörde ausgesprochene Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht; die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war daher unberechtigt.

Link: VwGH

 

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