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Recht

VKI punktet beim OGH: Bank darf Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht ausschließen

Julia Jungwirth © VKI Petignat

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) meldet einen Erfolg gegen eine Haftungsausschluss-Klausel des Diskontbrokers direktanlage.at.

Die generelle Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit ist unwirksam, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit schreibt bereits das Konsumentenschutzgesetz vor.

Der VKI hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Verbandsklage gegen eine Haftungsfreizeichnung in den Geschäftsbedingungen von direktanlage.at beim OGH gewonnen. Zum einen dürfe eine Bank die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit nicht generell ausschließen und zum anderen war die Gestaltung der Klausel intransparent, heißt es in einer Aussendung des VKI.

Wortlaut der Klausel:

„Haftungsbeschränkungen: Die Haftung der Bank ist zudem bei leichter Fahrlässigkeit in folgenden Fällen ausgeschlossen: Verzögerungen, Nicht- oder Fehldurchführung von Aufträgen, insbesondere infolge Zweifels an der Identität des Auftraggebers sowie nicht eindeutig formulierten, unvollständigen oder fehlerhaft erteilten Aufträgen; Störungen der und unberechtigte Eingriffe in die zur Auftragsentgegennahme und Weiterleitung verwendeten Kommunikationsmittel/-wege (bei Störungen ist der Kunde verpflichtet, sämtliche andere mögliche Kommunikationsmittel/-wege auszuschöpfen); Systemstörungen und unberechtigte Eingriffe bei der Bank oder bei den zur Durchführung des Auftrages von der Bank benutzten Unternehmen; erfolgte Sperren und Zugriffsbeschränkungen; verspätet, fehlerhaft oder nicht zur Verfügung gestellte Informationen, Kurse, Stück/Kennzahlen; Stammdaten oder Research-Daten; verspätete, fehlerhaft oder nicht erteilte Informationen über Auftragsdurchführungen und –stornierungen; fehlerhaft, verspätet oder nicht durchgeführte Zwangsverwertungen. Auch für andere Schäden, welcher Art und Ursache auch immer, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist die Haftung der Bank für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.“

Dem OGH gehe die Formulierung „Auch für andere Schäden, welcher Art und Ursache ….“ zu weit, so der VKI. Nach der Judikatur des Höchstgerichtes könne eine Bank eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht generell ausschließen. Weiters verschleiere die Gestaltung der Klausel – durch weitwendiges Aufzählen von Einzelfällen, für die die Haftung ausgeschlossen werde, und der generalklauselartigen Erweiterung dieser Fälle im zweiten Satz – diese unzulässige generelle Haftungsfreizeichnung.

„Umkehrschluss nicht zulässig“

„Das Konsumentenschutzgesetz verbietet ausdrücklich die Haftungsfreizeichnung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Umkehrschluss, dass daher die leichte Fahrlässigkeit immer und überall ausgeschlossen werden könnte, ist aber nicht gerechtfertigt“, so Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI

Link: VKI-Rechtsportal

 

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