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Recht

Handy: OGH entscheidet über Rückzahlung der österreichischen Zahlscheingebühren seit 2009

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht gegen Zahlscheinentgelte vor, und sieht sich dabei vor Gericht nahe dem Durchbruch: Nun hat auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsinstanz im vierten Verfahren gegen einen Mobilfunker, konkret gegen A1, das Entgelt für die Zahlung mit Zahlschein als gesetzwidrig erklärt.

Sollte sich auch der Oberste Gerichtshof (OGH) dem anschließen, müssen die Mobilfunker tief in die Tasche greifen, so der VKI: Dann seien alle gesetzwidrig eingehobenen Entgelte der letzten zwei Jahre an die Kunden zurückzuzahlen.

Jahrelang haben Mobilfunker, aber auch Versicherungen, Hausverwaltungen oder Energieversorger ihre Kunden dazu gedrängt, ihnen via Einzugsermächtigung den direkten Zugriff auf das Konto zu erlauben, so der VKI. Wer weiter seine Rechnungen via Zahlschein zahlen wollte, wurde mit einer Art „Strafentgelt“ von ein bis fünf Euro belegt. Diese Praxis sei aber seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1. November 2009 gesetzwidrig: Das Zahlen darf seither nicht durch besondere Entgelte benachteiligt werden.

Höhepunkt des Zahlschein-Streits

Der VKI geht gegen alle vier Mobilfunkanbieter Österreichs mit Verbandsklage vor. In allen Fällen haben Handelsgericht Wien und nun auch das Oberlandesgericht Wien dem VKI Recht gegeben, heißt es. Das OLG Wien begründe ausführlich, dass Zahlscheinentgelte durch das ZaDiG verboten sind, diese Regelung konform mit dem Europarecht ist und auch verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Insbesondere führe es genau aus, dass auch in der EU-Richtlinie zum Zahlungsverkehr mit „Zahlungsinstrument“ nicht nur Kredit- und Bankomatkarten, sondern auch unterzeichnete Zahlscheine gemeint sind.

Die Urteile sind allerdings nicht rechtskräftig – die letzte Entscheidung wird der Oberste Gerichtshof (OGH) treffen. „Sollte der OGH der Judikatur der Untergerichte folgen, sind die seit 1.11.2009 gesetzwidrig kassierten Entgelte an die Kunden zurückzuzahlen“, heißt es in einer Aussendung des VKI.

Link: VKI-Rechtsportal

 

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