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Recht

Vermögenszuwachssteuer startet bald: Vorsicht vor Tücken in den Übergangsregeln, warnt SOT

Gabriele Sprinzl © SOT Süd-Ost Treuhand

Wien. Am 1. April 2012 startet in Österreich die heiß umstrittene Vermögenszuwachssteuer: Ab dann müssen 25 Prozent des Gewinnes aus der Veräußerung von Kapitalvermögen an den Finanzminister überwiesen werden. „Für dieses neue Gesetz gibt es komplexe Übergangsregelungen, welche einige Tücken beinhalten“, warnt Gabriele Sprinzl, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin der SOT Süd Ost Treuhand.

Denn je nach Anschaffungs- bzw. Verkaufsdatum der Wertpapiere ändert sich die steuerliche Behandlung drastisch.

Es gelte nun, die „wesentlichsten Übergangsregelungen für Wertpapiere bzw. Anteile im Privatvermögen aufzuzeigen. Für betriebliches Kapitalvermögen gelten eigene Regelungen. Die Komplexität führt leicht zu Steuernachteilen“, so Sprinzl.

Grundlage der Vermögenszuwachssteuer sind das Budgetbegleitgesetz 2010 sowie das Abgabenänderungsgesetz 2011. Bei den Auswirkungen in der Praxis sind verschiedene Szenarien zu unterscheiden, heißt es in einer Aussendung der SOT:

Anteile an Körperschaften (Aktien) und Fonds unter 1 Prozent

  • Erfolgte der Erwerb vor dem 1. Jänner 2011, so gelten bei Veräußerung der Wertpapiere die alten Regelungen unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung weiter. Dies bedeutet, dass nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr, eine steuerfreie Veräußerung möglich ist. Bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist, ist mit dem normalen Einkommensteuertarif zu versteuern.
  • Erfolgte der Erwerb der Wertpapiere nach dem 31. Dezember 2010, so liegen bei einer Veräußerung bis zum 31.3.2012 jedenfalls Spekulationseinkünfte vor (verlängerte Spekulationsfrist). Erfolgt die Veräußerung nach dem 31.3.2012, so unterliegt der Veräußerungsgewinn der Vermögenszuwachsbesteuerung von 25 Prozent.

Sprinzl rät, dass beim Verkauf von nach dem 1.1.2011 angeschafften Anteilen an Körperschaften und Fonds aus steuerlicher Sicht bis nach dem 31.3.2012 zugewartet werden sollte, „denn dann unterliegt der Veräußerungsgewinn statt der Tarifbesteuerung der Vermögenszuwachssteuer von 25 Prozent, was in der Regel günstiger ist“.

Beteiligungen an Körperschaften ab 1 Prozent

  • Erfolgt die Veräußerung von Beteiligungen bis zum 31. März 2012, so gilt generell das alte System, d.h. der Veräußerungsgewinn ist mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern.
  • Bei Veräußerungen nach dem 31. März 2012 sei zunächst zu überprüfen, ob die ursprüngliche Beteiligung von mindestens 1 Prozent sich durch zwischenzeitliche Verkäufe reduziert hat oder nicht, so die SOT. Beträgt zum 31. 3. 2012 die Beteiligung noch immer mindestens 1 Prozent, so unterliegt der Veräußerungsgewinn der Vermögenszuwachsbesteuerung von 25 Prozent. Ist bei Beteiligungen, welche vor dem 1. 1. 2011 angeschafft wurden, die Beteiligungshöhe unter 1 Prozent gefallen, so kann nach Ablauf von 5 Jahren die verbleibende Beteiligung steuerfrei veräußert werden.

„Bei Verkauf von Beteiligungen, welche vor 1. 1. 2011 angeschafft wurden – falls wirtschaftlich sinnvoll – ist es am Besten, stufenweise vorzugehen: Der 0,99 Prozent übersteigende Anteil bis 31. 3. 2012 mit dem Hälftesteuersatz; danach nach Ablauf von 5 Jahren die verbleibenden 0,99 Prozent steuerfrei“, erklärt Sprinzl.

 Wirtschaftsgüter (z.B. Forderungswertpapiere und Derivate)

  • Für die Veräußerung von vor dem 30. September 2011 erworbenen Forderungswertpapieren oder Derivaten gilt das alte System, daher sind die Veräußerungsgewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei; bei Veräußerung innerhalb eines Jahres unterliegt der Veräußerungsgewinn dem normalen Einkommensteuertarif, so die SOT.
  • Erfolgt der Erwerb zwischen dem 1. Oktober 2011 und 31. März 2012, so unterliegt eine Veräußerung bis 31. 3. 2012 der Tarifbesteuerung.
  • Bei einer Veräußerung ab dem 1. April 2012 unterliegt der Veräußerungsgewinn einem Sondersteuersatz von 25 Prozent. Erfolgt der Erwerb ab dem 1. 4. 2012 so unterliegt ein Veräußerungsgewinn der neuen Vermögenszuwachsteuer von 25 Prozent.

Sprinzl: „Geplante Erwerbe sollten nach Möglichkeit vor dem 30. 9. 2011 erfolgen, dann kann noch die alte Regelung mit einer steuerfreien Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist erfolgen.“

Ein weiterer wichtiger Aspekt sei, bei zwischen 1. 10. 2011 und 31. 3. 2012 angeschafften Forderungswertpapieren und Derivaten aus steuerlicher Sicht mit dem Verkauf bis 1. 4. 2012 zu warten, denn ab dann gelte der besondere Steuersatz von 25 Prozent (davor Tarifbesteuerung), so Sprinzl.

Link: SOT

 

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