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Recht

VKI punktet in 1. Instanz gegen übertriebene Lebensmittelwerbung und SMS-Geldfreigabe

Julia Jungwirth © VKI Petignat

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) meldet Erfolge im Kampf gegen aus seiner Sicht zu optimistische Lebensmittelwerbung sowie gegen die einfache Autorisierung von Handy-Zahlungen per „JA“-SMS. In beiden Fällen wurde im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums per Verbandsklage vorgegangen.

Die jetzt ergangenen Urteile sind jedoch nicht rechtskräftig.

Im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat der VKI eine Verbandsklage gegen Unilever aufgrund der Darbietung des Smoothies “Knorr Vie” eingebracht und in erster Instanz gewonnen. Kritisiert wurde, dass dem Verbraucher fälschlicherweise suggeriert werde, der Inhalt des Getränkes könne den Verzehr von frischem Obst und Gemüse ersetzen. Wörtlich hieß es auf der Verpackung: „1 Fläschchen Knorr Vie = 50% des täglichen Bedarfs an Gemüse & Früchten“.

Das führe auch im Zusammenhang mit der graphischen Gestaltung der Verpackung – so das Handelsgericht Wien – dazu, dass der durchschnittliche Verbraucher zu der irrigen Annahme komme, dass er anstelle von frischem Obst und Gemüse eine Flasche „Knorr Vie“ zu sich nehmen könne, um 50 Prozent seines Tagesbedarfes an Obst und Gemüse zu decken. Diese Annahme sei jedoch falsch.

Der Verweis von Unilever, auf der Oberseite der Verpackung finde sich ohnehin der kleingedruckte Hinweis: „Jede Flasche Vie hilft Ihnen auf einfache Art und Weise Ihren täglichen Verzehr an Gemüse und Früchten zu steigern“, war dem Gericht nicht ausreichend, da die inkriminierte Werbeaussage keinerlei Verweis auf diesen Hinweis enthielt, heißt es beim VKI. Es sei erfreulich, dass „die Gerichte mit Irreführungen rund um die Gesundheitswirkungen von Lebensmitteln streng ins Gericht gehen“, so Ulrike Docekal, zuständige Juristin im VKI. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Reicht ein „JA“ für Zahlung?

Eine Verbandsklage des VKI gegen zwei Klauseln in den AGB der Firma Paybox war ebenfalls in erster Instanz erfolgreich: Demzufolge ist ein einfaches „JA”- SMS nicht ausreichend, um einen Zahlungsvorgang zu autorisieren. Wer über paybox mit dem Handy Zahlungen leistet, akzeptiert in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass eine Zahlung durch ein SMS autorisiert werden kann, wenn auf ein Angebot einfach mit „JA“ geantwortet wird.

Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verlangt zur sicheren Abwicklung von Zahlungen jedoch von einem Zahlungsdienstleister, dass personalisierte Sicherheitsmerkmale (etwa ein PIN-Code) zur Verfügung gestellt werden, so der VKI. Demnach genüge ein SMS mit dem schlichten Inhalt „JA“ nicht, da ein solches SMS von jeder beliebigen Person, die in den Besitz des Mobiltelefons des Kunden kommt, versendet werden könnte.

In einer weiteren Regelung sieht paybox vor, dass Mobilfunkkunden Informationen über die einzelnen Zahlungsvorgänge nur kostenpflichtig – über Telefon oder über einen Onlinezugang – abfragen können. Auch dies verstoße gegen das ZaDiG, so der VKI: Der Zahlungsdienstleister muss gesetzlich geschuldete Informationen kostenlos zur Verfügung stellen. „Zahlen mit dem Handy darf nicht nur einfach, sondern muss auch sicher sein“, so Julia Jungwirth, zuständige Juristin im VKI.

Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Link: VKI-Rechtsportal

 

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