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Recht

Rechtsschutzversicherer dürfen Klienten außergerichtlich vertreten, sagt OGH: Nur im Vorfeld, sagt die D.A.S.

Ingo Kaufmann © D.A.S.

Wien/Graz. Die Rechtsschutzversicherer haben vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) in einer Grundsatzfrage gepunktet. Sie lautet: Rechtsschutzversicherer dürfen Klienten gegen Kosten von Rechtsstreitigkeiten versichern – aber dürfen sie sie auch selbst vertreten, oder darf dies nur ein Anwalt? Der OGH sagt: Sie dürfen – und zwar in gewissen Fällen, nämlich außergerichtlich (GZ 4Ob57/11b).

Für Ingo Kaufmann, Vorstand des marktführenden Rechtsschutzversicherers D.A.S., war diese „eigenregulierende Tätigkeit einer guten Rechtsschutzversicherung“ schon bisher üblich: Ein erstes Mahnschreiben vom Versicherer soll lediglich „Eskalation“ vermeiden – klappt das nicht, ist der Rechtsanwalt am Zug.

Hintergrund: Die steirische Rechtsanwaltskammer (ihr obliegt als Instanz die Wahrung der Rechte des Rechtsanwaltsstands, und der konkrete Anlassfall hatte in der Steiermark stattgefunden) hat die Rechtsschutzversicherung auf Unterlassung geklagt, Kunden außergerichtlich zu vertreten: Die Kammer war der Ansicht, dass im geschäftlichen Verkehr nur Rechtsanwälte diese Tätigkeiten ausüben dürfen.

Der OGH hat nun in seinem Urteil entschieden, dass Rechtsschutzversicherungen hier tätig werden dürfen: das Ziel einer frühen Streitschlichtung sei so besser gewährleistet als durch das sofortige Einschreiten eines Anwaltes, das von der Gegenseite oft als Eskalation verstanden werde.

Versicherer: Wollen nur de-eskalieren

Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S., hält dazu fest: „In dem OGH-Urteil wurde Rechtsschutzversicherungen bestätigt, dass diese im außergerichtlichen Verfahren effizient Streit schlichten können. Begründet wird dies damit, dass der Versicherer durch (erste) Mahn- oder Abwehrschreiben, die er selbst verfasst, die Streitschlichtung besser gewährleistet als durch das sofortige Einschreiten eines Anwaltes, das die Gegenseite in vielen Fällen als weitere – möglicherweise auch mit erhöhten Kosten verbundene – Eskalation des Streits versteht. Bei allen anderen Rechtsstreitigkeiten ist eine Vertretung über den Rechtsanwalt sinnvoll.“

Rechtsschutzversicherungen und Anwälte schaffen dann bei der gerichtlichen Streitaustragung „eine win-win Situation“, so Kaufmann: Das optimale Zusammenwirken von Rechtsschutzkunde, Rechtsanwalt und Versicherung stelle sicher, dass Forderungen erfolgreich durchgesetzt oder nicht gerechtfertigte Forderungen erfolgreich abgewehrt werden. „Werden die gewünschten Resultate erzielt, fallen für die Rechtsschutzversicherung keine Kosten an- diese werden von der gegnerischen Partei getragen.“

Wann gilt das Monopol

Der OGH selbst hält in seiner Entscheidungsbegründung fest, dass das Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung natürlich gelte, dass allerdings auch andere Berufsgruppen innerhalb gewisser Grenzen tätig werden dürfen:

Die Klägerin stützt sich auf einen unzulässigen Eingriff der Beklagten in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte iSv § 8 Abs 1 und 2 RAO. (…) Richtig ist, dass die umfassende berufsmäßige Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO den Rechtsanwälten vorbehalten ist. Davon „jedenfalls unberührt“ bleiben aber nach § 8 Abs 3 RAO unter anderem die „in sonstigen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Personenvereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung“ und die „in sonstigen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen“. Der letztgenannten Bestimmung ist zu entnehmen, dass es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt (…). Vielmehr kommt darin ein allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck: Die Besonderheiten bestimmter Unternehmenszweige – ausdrücklich genannt sind Gewerbe – können es rechtfertigen, dass auch anderen Berufsgruppen mittels genereller Norm eine (Annex-)Befugnis zur Parteienvertretung eingeräumt wird.

Eine solche Befugnis sei bei den Rechtsschutzversicherern gegeben, und zwar auch bei Vertretungshandlungen (d.h. ersten Mahnbriefen) nach außen.

Link: OGH-Entscheidung

Link: D.A.S.

 

 

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