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Recht

VwGH bestätigt Strafe: Sperrstunden in der Gastronomie sind an das Lokal gebunden, nicht an den Betreiber

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Wien. Der Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes legte beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Beschwerde ein: er hatte die Öffnungszeiten verletzt, die die Gemeinde gegenüber einen Vorbesitzer seines Lokals verhängt hatte, und dafür eine Strafe kassiert.

Zwar muss er sich nun laut VwGH sowohl die Öffnungszeiten wie die Strafe gefallen lassen – aufgehoben wurde der Strafbescheid vom Höchstgericht aber doch.

Der Gastronom verwies in seiner Beschwerde auf die ursprüngliche Betriebsanlagengenehmigung  aus dem Jahre 1988, in der von 4 Uhr die Rede ist. Er argumentierte, der Bürgermeister-Bescheid aus 2007 betreffe nur den damaligen, vorherigen Betreiber des Lokals, sei also personenbezogen.

Der VwGH kam zu der Erkenntnis, dass der neuere Bürgermeister-Bescheid nicht mit dem Betreiber, sondern mit der Betriebsanlage verbunden sei, weil er durch Lärmbelästigung der Anrainer bedingt war. Der VwGH lehnte die Beschwerde daher ab.

Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung, wonach die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben habe, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, so der VwGH.

Eine solche Vorschreibung habe ihren Grund in Umständen, die nicht in der Person des Gastgewerbetreibenden liegen würden, sondern an die Eigenschaften der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes bzw. das Verhalten der diese Betriebsanlage aufsuchenden Gäste geknüpft sei, so der VwGH.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer sei für die Einhaltung der vorgeschriebenen späteren Aufsperrstunde verantwortlich und aus diesem Grunde sei die Bestrafung daher rechtmäßig erfolgt, erklärt der VwGH.

Beschwerde aber für weitere Übertretungen erfolgreich

Die Beschwerde war aber aus einem anderen Grund erfolgreich: Es sind weitere sechs Verwaltungsstrafverfahren anhängig, die jeweils ein gleichartiges Offenhalten der Betriebsanlage in einem Zeitraum von wenigen Wochen (31. August bis 20. September 2008) betreffen, heißt es.

Wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten, liege ein sogenanntes „fortgesetztes Delikt“ vor, bei dem durch die Erlassung des Strafbescheides alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten seien, so der VwGH.

Da sich der unabhängige Verwaltungssenat nicht mit der Frage des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes beschäftigt habe, habe er den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was zu einer Aufhebung dieses Bescheides führe, heißt es in der Aussendung.

Link: VwGH

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