Wien. Am 7. Dezember 2011 findet am Handelsgericht Wien die nächste Tagsatzung im Fall der Sammelklage II VKI gegen den AWD statt. Die Verhandlung ist auf die Frage eingeschränkt, ob der VKI zu Recht Klagen darf. Der AWD bestreitet dies – gestützt auf ein Privatgutachten von Univ.Prof. Heinz Krejci.
In Österreich gelte das Verbot der „quota litis“ (Streitanteilsvereinbarung) auf für Prozessfinanzierer. Die Abtretungen an den VKI seien unwirksam, die Klage abzuweisen.
Dieser Rechtsansicht tritt Univ. Prof. Paul Oberhammer in einem Gutachten für den VKI entgegen. Er kommt zur gegenteiligen Ansicht: Zweifel an der Zulässigkeit des von VKI und dem deutschen Prozessfinanzierer Foris ausgestalteten Prozessfinanzierungsmodelles könne „letztlich nur hegen, wer sich über den historischen und den objektiven Gesetzeszweck des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, die einschlägige Judikatur und noch dazu den konkreten Sachverhalt hinwegsetze“.
Die Wirksamkeit der Abtretungen an den VKI könne daher nicht bestritten werden, so der VKI in einer Aussendung.