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Recht

e|n|w|c: Reform des slowakischen Konkursrechts bringt Stärkung der (österreichischen) Gläubiger

Radovan Pala, Andrej Leontiev ©enwc Bratislava

Bratislava/Wien. Der Großteil einer umfassenden Novelle des slowakischen Konkursgesetzes wird am 1. Jänner 2012 in Kraft treten. Lediglich die Punkte „Neudefinition der Überschuldung“ und „Haftung der geschäftsführenden Organe bei Verletzung der Pflicht zur Konkursantragsstellung“ werden erst am 1.1.2013 wirksam.

Viele der geplanten Änderungen könnten auch ausländische Investoren betreffen bzw. deren Geschäftstätigkeit beeinflussen, schreiben Andrej Leontiev und Radovan Pala (e|n|w|c Rechtsanwälte in Bratislava) in ihrem Gastbeitrag auf Recht.Extrajournal.Net.

Generell kann gesagt werden, dass die Novelle besonders die Stellung der Gläubiger stärkt. So ist etwa die Möglichkeit der Einleitung eines Konkursverfahrens durch einen Gläubigerantrag wesentlich vereinfacht worden. Auch Anmeldung und Reihenfolge der Forderungen, Forderungsbestreitung, Einbeziehung des Vermögens in die Konkursmasse und Befriedigung der Forderungen, einschließlich Reihenfolge der Befriedigung der Masseforderungen werden neu geregelt.

Einleitung eines Konkursverfahrens durch Gläubiger einfacher möglich

Bisher musste der Gläubiger zur Konkursantragsstellung über einen vollstreckbaren Exekutionstitel (insbesondere Urteil) verfügen. In der Praxis hatte dies zur Folge, dass Gläubigeranträge (z.B. um später die Haftung der Geschäftsführer oder des Vorstandes des Schuldners geltend machen zu können) nur selten vorgekommen sind.

Nach der Novelle wird es für einen Gläubigerantrag ausreichen, wenn der Gläubiger über eine 30 Tage überfällige Forderung verfügt, den Schuldner schriftlich zur Erfüllung aufgefordert hat und gleichzeitig einen anderen Gläubiger nennen kann. Die Forderung des Gläubigers muss von diesem durch eine Bestätigung seines Wirtschaftsprüfers schriftlich nachgewiesen werden (d.h. der Wirtschaftsprüfer muss bestätigen, dass diese Forderung in der Buchhaltung des Gläubigers ordnungsgemäß aufgenommen ist). In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer oder Personen, die keine Buchhaltung führen, keinen Gläubigerantrag stellen können.

Nach Vorliegen eines solchen Antrags leitet das Gericht das Konkursverfahren ein. Der Schuldner hat – um eine Einstellung des Konkursverfahrens zu erreichen – durch Vorlage sämtlicher relevanter, schriftlicher Unterlagen aus seiner Buchführung seine Zahlungsfähigkeit zu beweisen. Die wichtigste Änderung in diesem Zusammenhang ist aber, dass sich der Schuldner von der Verpflichtung relativ rasch und unkompliziert befreien kann, wenn er die Forderung des Antragstellers begleicht. Haben sich auch andere Gläubiger dem Verfahren angeschlossen, muss der Schuldner alle beteiligten Gläubiger befriedigen. Ist er dazu nicht in der Lage, wird das Konkursverfahren weitergeführt.

Wir gehen davon aus – und dies zeigen auch die Erfahrungen in anderen Ländern – dass diese Maßnahme ein effektives Mittel zur Erhöhung der Zahlungsdisziplin säumiger Schuldner sein wird.

Wir empfehlen österreichischen Gläubigern, die Forderungen gegenüber slowakischen Schuldnern haben, einen Gläubigerkonkursantrag als Mittel zur Eintreibung ihrer Forderungen in Betracht zu ziehen.

Die Autoren dieses Beitrags:

JUDr. Andrej Leontiev und JUDr. Radovan Pala, e|n|w|c Rechtsanwälte, Bratislava

Link: e|n|w|c

 

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