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Steuer

Rätselhafte Umsatzsteuer im App Store von Apple: Austro-Unternehmern droht Steuerfalle, warnt KPMG

Stefan Haslinger ©KPMG

Wien. App Stores im Internet, also virtuelle Shops, über die man Software kaufen und direkt auf den eigenen PC bzw. das Smartphone downloaden kann, sind stark im Kommen. Zu den Trendsettern gehört Apple: Mittlerweile kann man im neuen App Store von Apple auch aufwändige Profi-Software einkaufen. Für Mac oder iPhone bzw. iPad gibt es dort bereits Applikationen um mehrere hundert Euro. Auch immer mehr Firmen und Selbstständige nutzen den virtuellen Apple-Shop.

Doch österreichische Unternehmer und vorsteuerabzugsberechtigte Selbständige, die im Apple-App-Store Software für gewerbliche Zwecke kaufen und downloaden, könnten bei ihrer Umsatzsteuererklärung später ihr blaues Wunder erleben, warnen die Experten von KPMG.

Auf den ersten Blick scheint der App Store von Apple überhaupt keine Umsatzsteuer zu kennen: Die automatisch ausgestellten Rechnungen aus dem App Store weisen jedenfalls keine aus. Auf Verlangen erhalten Vorsteuerabzugsberechtigte (also Unternehmen bzw. Selbständige) vom Support von Apple dann aber doch eine manuell ausgestellte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Dabei handelt es sich um 15% Umsatzsteuer aus Luxemburg, wo der europäische App Store von Apple seinen Sitz hat.

Apple-Sprecher Georg Albrecht erklärt die Praxis: „Businesskunden erhalten eine manuell ausgestellte Rechnung auf Nachfrage beim Kundenservice. Anschließend muss der Kunde die Rückerstattung elektronisch bei der zuständigen österreichischen oder deutschen Steuerbehörde geltend machen. Diese wird die Anfrage überprüfen und an das Luxemburger Finanzamt weiterleiten, das den Betrag direkt an den Kunden erstattet.“

Doch diese Vorgangsweise des Computerriesen aus Kalifornien sei gemäß EU-Richtlinie nicht korrekt und die Rückerstattung „fraglich“, so die Experten der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft KPMG in Wien gegenüber Extrajournal.Net. In Wahrheit müsste Apple gemäß einschlägiger EU-Regeln die Rechnung für österreichische Unternehmer überhaupt ohne Umsatzsteuer ausstellen, also von vorneherein tiefer, so KPMG-Partner Stefan Haslinger.

EU-Richtlinien für Online-Geschäfte

Beim Download von Software über ein Internetportal handele es sich um eine elektronisch erbrachte Dienstleistung iSd Artikel 56 Abs 1 lit k), Anhang II Nr 2 und 4 der Richtlinie 2006/112/EG, so KPMG. Nur insoweit diese Dienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden ( „Business-to-Consumer“ – B2C), seien diese am Ort, von welchem aus der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt, umsatzsteuerpflichtig – im Fall des luxemburgerischen Apple-App-Stores daher in Luxemburg.

Insoweit derartige Leistungen jedoch an Unternehmer erbracht werden („Business-to-Business“ – B2B), seien diese an jenem Ort umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, an „welchem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt“, wird betont.

Sollten daher österreichische Unternehmer Dienstleistungen vom Apple-App-Store in Luxemburg beziehen, sei der umsatzsteuerliche Leistungsort Österreich. Derartige Leistungen würden in Österreich dem „Reverse Charge“ Verfahren unterliegen und seien im Rahmen der österreichischen Umsatzsteuererklärungen zu melden, so KPMG.

„Der Ausweis luxemburgischer Mehrwertsteuer ist aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht korrekt, mangels Leistungsort in Luxemburg könnte auch die Rückerstattung der solcherart in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer durch die luxemburgischen Behörden fraglich sein. Die ausgestellte Rechnung müsste korrigiert werden“, so die Stellungnahme der KPMG.

Reverse Charge Verfahren

Im Rahmen des sogenannten Reverse Charge Verfahrens (Umkehr der Steuerschuld) ist nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Grundvoraussetzung ist, dass sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsempfänger Unternehmer sind. Bei Umsätzen, für die das Reverse Charge Verfahren gilt, darf der Leistungserbringer keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Als Zusatzangaben auf der Rechnung sind die UID-Nummer des Leistungsempfängers sowie ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzuführen.

Der österreichische Leistungsempfänger trägt dann die selbst berechnete Umsatzsteuer in der Kennzahl 032 ein und kann sie gleichzeitig in der Kennzahl 089 als Vorsteuer geltend machen.

Wo findet ein Internet-Kauf statt?

Auf Anfrage von Extrajournal.Net bleibt Apple jedoch bei seinem Standpunkt, dass die Praktik, die luxemburgische Mehrwertsteuer bei Businesskunden auszuweisen, in ihren Augen richtig sei. „Wir sehen unser Statement weiterhin als gültig an“, so Apple-Sprecher Albrecht.

„Das ist nicht korrekt. Apple müsste eine Rechnung ohne jede Umsatzsteuer ausstellen. Jedoch muss neben Rechnungsadresse und UID-Nummer des österreichischen Leistungsempfängers auch ein Hinweis auf der Rechnung sein, dass der Leistungsort Österreich ist“, so Stefan Haslinger, Tax Partner bei KPMG.

Kritik vom deutschen Finanzministerium

In einem Artikel auf dem deutschen Medienportal „Carta“ zu diesem Thema wird eine Stellungnahme des deutschen Finanzministerium zitiert, die ähnlich lautet: Soweit in Luxemburg ansässige Online-Shops hinsichtlich ihrer elektronisch erbrachten Dienstleistungen an in Deutschland ansässige Kunden diese für Mehrwertsteuerzwecke als Nichtunternehmer behandeln, obwohl es sich bei diesen Kunden tatsächlich um Unternehmer handelt, die die Dienstleistung für Zwecke ihres Unternehmens beziehen, ist dies aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen nicht akzeptabel, wird dort Tobias Romeis, Sprecher des deutschen Finanzministeriums, zitiert.

Ab 2015 auch für B2C

Durch die wachsende Popularität der App Stores werden derartige Meinungsverschiedenheiten wohl künftig noch an Bedeutung gewinnen. Immerhin hat Apple gerade öffentlich gemeldet, dass sein App Store für den Mac (er besteht seit knapp einem Jahr) gerade die Marke von 100 Millionen Downloads geknackt habe.

In drei Jahren geht es dann richtig los: Ab 1. Jänner 2015 kommt es bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen generell zu einer Änderung dahingehend, dass sich der Leistungsort dieser Dienstleistungen auch im B2C Bereich in den Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers verschiebt, so KPMG.

Link: Apple

Link: KPMG

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