
Wien. Künftig müssen ausländische Seminar- und Kongressveranstalter für ihre in Österreich abgehaltenen Veranstaltungen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen.
Die derzeitige, nur noch bis Jahresende gültige Regelung wälzt dagegen die Steuerschuld auf die Kongressteilnehmer (also Kunden) ab, so BDO Austria.
Seit 2011 sind Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminaren und Kongressen im unternehmerischen Leistungsaustausch (B2B) am Veranstaltungsort steuerpflichtig, so BDO Austria. Wird ein Kongress in Österreich veranstaltet, ist die Eintrittsberechtigung zu dieser Veranstaltung also in Österreich steuerpflichtig.
Ist der Veranstalter allerdings ein ausländisches Unternehmen, geht derzeit die Steuerschuld auf den Kongressteilnehmer über (Reverse–Charge-Verfahren). Das gilt auch dann, wenn der Kongressteilnehmer ebenfalls Ausländer ist. Allerdings führt das in der Regel dazu, dass sich der ausländische Kongressteilnehmer in Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen müsste, um die übergegangene Umsatzsteuerschuld zu melden und gegebenenfalls weitere Vorsteuerbeträge abzuziehen.
Diese für die Praxis komplizierte Regelung und vor allem die drohende Haftungsinanspruchnahme des Veranstalters bei ausländischen Teilnehmern wurde durch das AbgÄG 2011 mit Wirkung ab 1.1.2012 geändert. Ein ausländischer Veranstalter muss ab 1.1.2012 alle Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen, egal ob der Teilnehmer Unternehmer oder Privater ist, und die Umsatzsteuer an das Finanzamt Graz-Stadt abführen, so BDO.
Link: BDO Austria