Luxemburg/Wien. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) korrigiert die österreichische Ansicht in Sachen Verlustabdeckung von Unternehmen: Gibt ein Gesellschafter die Zusage zur Übernahme der Verluste seiner Gesellschaft vor Eintritt der Verluste, ist die Verlustabdeckung nicht gesellschaftsteuerpflichtig, so Deloitte.
Dies hat nun der EUGH entschieden (C-492/10).
In Österreich vertrag der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bisher die Ansicht, dass eine Verlustübernahme nur dann nicht gesellschaftsteuerpflichtig ist, wenn vor Eintritt der Verluste ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde. Eine Zusage der Verlustübernahme ohne Ergebnisabführungsvertrag sei nicht ausreichend.
Link: Deloitte