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Recht

Stiftungen in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz im Vergleich: Gastbeitrag von David Christian Bauer

David Christian Bauer © DLA Piper

Wien. Wer über größere Vermögenswerte verfügt, kann diese entweder verbrauchen oder sich um deren Erhalt und idealerweise auch Vermehrung bemühen. In Kontinentaleuropa stehen dafür insbesondere Stiftungen im Fokus. Die ehemals oft ausschlaggebenden steuerlichen Kriterien treten in einem Umfeld einerseits von in Österreich wachsenden steuerlichen Belastungen und international erhöhter Transparenz beim Austausch von Steuerdaten etwas in den Hintergrund.

Für den Erhalt größerer Vermögenswerte sind Stiftungen dennoch weiterhin unverzichtbar, so Dr. David Christian Bauer, Experte bei DLA Piper Weiss-Tessbach. Er vergleicht in einem Gastbeitrag auf Recht.Extrajournal.Net Stiftungen in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz.

Wer sich für eine österreichische Privatstiftung entscheidet, hat – als in Österreich Ansässiger – den Vorteil, sich nicht mit diffizilen Abgrenzungsfragen zum ausländischen Recht auseinandersetzen zu müssen. Die österreichische Privatstiftung ist nicht nur für natürliche Personen als Stifter geeignet, sondern findet aus unterschiedlichen Gründen gerade auch im Konzernbereich sehr häufig Anwendung. Nachteilig an der österreichischen Stiftung sind die in der Vergangenheit laufend erfolgten steuerlichen Verschlechterungen und die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Stifters, sofern dieser oder seine Verwandten Begünstigte sind. Zudem ist die Privatstiftung in das Firmenbuch einzutragen und mit mindestens drei Stiftungsvorstandsmitgliedern und einem Stiftungsprüfer auch vergleichsweise aufwendig.

Liechtenstein ist flexibler

Die liechtensteinische Stiftung hat demgegenüber eine lange und erfolgreiche Tradition. In den meisten – allerdings nicht in allen – Gestaltungsfragen ist die liechtensteinische Stiftung flexibler. Für Österreicher bedeutet die Errichtung einer intransparenten liechtensteinischen Stiftung eine Besteuerung mit einem Eingangssteuersatz von 25 %. Sollte es allerdings – wie zu erwarten – bald zu einem umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfeabkommen in Steuersachen mit Liechtenstein kommen, könnten auch Österreicher eine liechtensteinische Stiftung mit dem Eingangssteuersatz von lediglich 2,5 % errichten.

Seit dem 1. April 2009 gibt es umfangreiche Änderungen im liechtensteinischen Stiftungsrecht. Die liechtensteinische Stiftung blieb dennoch ihrer Anonymität weitgehend treu. Es wurden sogar die Stifterrechte bei einer Treuhandstiftung gestärkt, während sie durch die Rechtsprechung zur österreichischen Privatstiftung noch weiter geschwächt wurden. Wie in Österreich können die Stiftungen gemeinnützig oder eigennützig sein. Auch sonst gibt es zahlreiche Parallelen. Anders als vor dem 1. April 2009 ist eine vollständige Abschottung der Privatgläubiger des Stifters – sofern die Anonymität durchdrungen werden kann – nicht mehr möglich. Der Stiftungsrat hat nun aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen. Für „Altstiftungen“ (vor dem 1. April 2009) gilt teilweise noch ein anderes Regime.

Schweiz ist bei Privatstiftungen restriktiver

Die Schweizer Stiftung – ausgenommen Familienstiftungen – entsteht mit Eintragung ins Handelsregister. Die Vollziehung des Stifterwillens obliegt grundsätzlich dem Stiftungsrat, der die Stiftung verwaltet. Dem Stiftungsrat muss mindestens eine Person angehören.

Stiftungen in der Schweiz können gemeinnützigen Zwecken oder – in sehr eingeschränktem Maße – privatnützigen Zwecken dienen.

Privatnützige Familienstiftungen sind nur zulässig, soweit sie für die Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen in Not aufzukommen hat. Die Begünstigung zur Erhöhung des Lebensstandards ist nicht möglich (Verbot der Unterhaltsstiftung). Hier sind also die österreichische Privatstiftung und die liechtensteinische Stiftung klar zu bevorzugen.

Bei der Familienstiftung ist keine Eintragung ins Handelsregister nötig. Es besteht keine staatliche Aufsicht und keine Pflicht, eine Revisionsstelle (Bilanzprüfer) zu bezeichnen. Die Errichtung einer Familienstiftung ist unter Umständen mit negativen Steuerfolgen verbunden, da die kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer teilweise sogar Verwandte des Stifters mit dem Maximalsteuersatz belastet.

Die Auswahl der „richtigen“ Stiftungsordnung hängt somit immer von den Interessen und Zielen im Einzelfall ab.

Der Autor dieses Beitrags:

Dr. David Christian Bauer ist Rechtsanwalt und Partner bei DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte in Wien. Schwerpunkte seiner Beratung sind Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Stiftungsrecht.

Link: DLA Piper Österreich

 

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