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Recht, Tipps

VKI erinnert an Spielregeln beim Umtauschen von Weihnachtsgeschenken

Peter Kolba © VKI

Wien. Von einem gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht einfach wieder zurücktreten. Man kann auch nicht davon ausgehen, dass man eine Kaufsache einfach  zurückgeben bzw. umtauschen kann.

Der Umtausch ist entweder ein Recht, das der Händler in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einräumt, das man im Einzelnen aushandeln kann oder das der Unternehmer „in Kulanz“ de facto einräumt. Hat man keine Zusicherung des Unternehmers, könne man sich aber nicht darauf verlassen, erinnert der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zur Weihnachtszeit an die Spielregeln im Vertragsrecht.

Ein kostenloser Rücktritt von einem Vertrag kommt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen (Haustürgeschäfte, Fernabsatz, …) in Frage.

Dagegen ist eine Stornierung eines Vertrages nur mit Zustimmung des Vertragspartners und oft – wenn überhaupt – nur gegen Zahlung einer Stornogebühr möglich, so der VKI.

Klar geregelt bei einem Mangel

Liegt ein Mangel der Sache vor, dann hat man dagegen in jedem Fall Gewährleistung, die bis zur Wandlung gehen kann. Wenn beispielsweise der Videorecorder nicht aufzeichnet, fehlt eine im Verkehr vorausgesetzte Eigenschaft und der Händler ist zur Gewährleistung verpflichtet.

Je nach Mangel muss er in erster Linie Verbesserung bewirken oder Austauschen, gelingt das nicht, einen Preisnachlass gewähren oder gar den Kaufpreis gegen Rückgabe der Sache (=Wandlung) zurückerstatten.

Dagegen sei die vertragliche Garantie im Gesetz überhaupt nicht geregelt. Sie ist die Zusicherung des Herstellers oder Händlers, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen. Was das genau bedeutet, müsse man aus den jeweiligen Garantiebedingungen entnehmen, so der VKI.

Link: VKI-Rechtsportal

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