Wien. Sieben Jahre lang müssen Steuerpflichtige ihre Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere aufbewahren, falls der Fiskus dazu noch eine Frage hat. Mit 31. Dezember 2011 ist daher die Aufbewahrungspflicht für alle Unterlagen bis inklusive Ende 2004 abgelaufen.
Es gibt jedoch einige bedeutsame Ausnahmen von der Regel.
So gelten etwa für Aufzeichungen, die Immobilien (Grundstücke) betreffen, 12 Jahre Aufbewahrungspflicht.
Auch Unterlagen, die Gegenstand eines Berufungsverfahrens sind oder für ein Gerichts- bzw. Behördenverfahren u.a. benötigt werden, sind aufzubewahren, erinnern Steuerberater.
Link: Finanzministerium (BMF)