Wien. Mit einem Gewerbeschein kann ein tatsächlich bestehendes Dienstverhältnis nicht verschleiert werden – das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jetzt entschieden. Auslöser war die Beschwerde des Geschäftsführers einer Bau GmbH.
Der Geschäftsführer wurde bestraft, weil die Gesellschaft als Dienstgeberin auf einer näher bezeichneten Baustelle zwei polnische Staatsangehörige jeweils für einige Tage mit dem Verspachteln von Rigipswänden beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, so der VwGH in einer Aussendung. Für diese Übertretungen wurden Geldstrafen von jeweils 770 Euro verhängt.
Der Geschäftsführer der Bau GmbH berief sich vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die beiden Dienstnehmer als „Subunternehmer“ selbständig erwerbstätig gewesen seien; sie seien Inhaber je eines Gewerbescheins zum „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt unter Hinweis auf zahlreiche Rechtsprechungsbeispiele ähnlichen Sachverhalts jedoch fest, dass die Innehabung solcher Gewerbescheine Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung ist, der zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse diene.
Das Vorliegen eines (ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausschließenden) Werkvertrages ist schon auf Grund der Unbestimmtheit der Leistungsumschreibung zu verneinen, heißt es weiter. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu zweifelsohne auch die vorliegenden Verspachtelungsarbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden.
Wem die Ausrüstung gehört, ist belanglos
Dazu kommt, dass das Baumaterial vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde; ob, wie behauptet, das benötigte (Klein)Werkzeug und die Arbeitskleidung von den ausländischen Dienstnehmern selbst beigestellt werden musste, ist belanglos, so der VwGH: „Zusätzlicher Feststellungen zur Beurteilung der Frage der persönlichen Abhängigkeit der beiden polnischen Staatsangehörigen bedurfte es daher nicht“.
Die Beschwerde des Bau-Geschäftsführers gegen seine Geldstrafe wurde daher als unberechtigt zurückgewiesen.
Link: VwGH