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Recht, Tipps

Rechtliche und versicherungstechnische Aspekte des Kreuzfahrtschiff-Unglücks „Costa Concordia“

Johannes Loinger © D.A.S.

Wien. Ein Unfall eines Kreuzfahrtschiffs – wie die kürzliche Katastrophe der „Costa Concordia“ – wirft zahleiche juristische und versicherungstechnische Fragen nach Haftung und Entschädigung auf, so der Rechtsschutzversicherer D.A.S.

Konkret kommen hier rechtliche Fragen nach dem Veranstalter bzw. dem eigentlichen Vertragspartner,  Aspekte des Reisevertrags- und Seerechts, des Athener bzw.  Londoner Haftungsübereinkommens und nationaler Schadenersatzregelungen ins Spiel.

„Aus dem Unfall der Costa Concordia ergeben sich zahlreiche Rechtsfragen, die von der Judikatur bisher noch nicht behandelt wurden“, erklären Johannes Loinger, Vorstandssprecher der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und D.A.S.-Partneranwalt Robert Mahr in einer Aussendung.

Eine Kreuzfahrt stellt eine Pauschalreise dar. Wer dabei Veranstalter ist, müsse geprüft werden. In der Regel sei aber das Kreuzfahrtunternehmen selbst Veranstalter, so Loinger.

Haftung nach Seerecht

Als Beförderer haftet der Reiseveranstalter während des Aufenthalts an Bord für Körper und Gepäck nach dem Seerecht, welches als speziellere Regelung dem Reisevertragsrecht vorgehe.

Geregelt werden die Haftungsbegrenzungen bei der Beförderung von Reisenden hinsichtlich Körperschäden und Gepäck im Athener Übereinkommen, das durch eine EU-Verordnung in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen wurde, sowie im Londoner Haftungsbeschränkungsübereinkommen.

Beim Athener Übereinkommen geht es um die Verschuldenshaftung, weitergehende Ansprüche regelt das Athener Übereinkommen nicht. Somit müsse man voraussichtlich auf nationale Schadenersatzregelungen zurückgreifen, heißt es. Gemeint sind hier z.B. Rettungskosten, Rücktransportkosten und Behandlungskosten.

Rückerstattung der Reisekosten

Da sich das Unglück der „Concordia“ für viele Passagiere am ersten Reisetag ereignet hat, bestehe gewährleistungsrechtlich ein Anspruch auf Rückerstattung des aliquoten Reisepreises für die nicht konsumierten Seetage. Eine derartige Regelung hat der OGH etwa bei den Tsunami-Fällen bejaht, so die D.A.S.

Aber auch sogenannter „Immaterieller Schadenersatz“ könne gefordert werden: „Da von einem groben Verschulden der Costa ausgegangen werden kann, können auch entgangene Urlaubsfreuden geltend gemacht werden, und zwar ebenfalls für die nicht konsumierten Reisetage. Dabei kann man mit etwa 50 Euro pro Person und Tag rechnen“, erklärt D.A.S. Vorstandssprecher Loinger.

Vertragliche Regelungen

In den meisten Fällen werden die AGB der Costa Kreuzfahrten in den Pauschalreisevertrag miteinbezogen. Für sogenannte „Nichtkörperschäden“ sei dabei die Haftung durch die Costa-AGBs auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt „soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde“, heißt es.

Gemäß den ABGs der Costa müssen Ansprüche innerhalb eines Monats schriftlich geltend gemacht werden.

Mitterlweile hat die Reederei Costa Crociere den Passagieren der „Costa Concordia“ übrigens eine Einmalzahlung von 11.000 Euro pro Person als Entschädigung angeboten. Sie soll alle materiellen und immateriellen Schäden abgelten – auch für psychische Leiden, Schock und entgangene Urlaubsfreuden.

Allerdings haben sich bereits einige Opferanwälte und Konsumentenschutzverbände ablehnend geäußert: die Summe sei viel zu niedrig. In den USA wurden gegen den Tourismuskonzern Carnival, Eigentümer von Costa Crociere, bereits Sammelklagen von „Concordia“-Passagieren eingebracht; bei einer davon machen allein sechs Kläger in Summe 460 Millionen US-Dollar (350 Mio. Euro) geltend.

Link: D.A.S.

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