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Recht, Tipps

Grundbesitzer haften bei Unfällen durch herabfallende Äste und umstürzende Bäume

Wien. Der Eigentümer haftet für seinen Baum, das hat jetzt der Oberste Gerichtshof klargestellt: 2008 richtete das Sturmtief „Emma“ in Ober- und Niederösterreich großen Schaden an. In St. Pölten kam durch einen umstürzenden Baum eine Frau ums Leben, drei Menschen wurden schwer verletzt.

Nach dem jetzt ergangenen OGH-Urteil haftet die Stadt St. Pölten als damalige Eigentümerin des Baumes. Bäume seien zwar keine Bauwerke, bei Schäden durch um- oder herabfallende Teile würden sie aber juristisch wie Bauwerke behandelt. Die ÖNORMEN L 1122 und L 1125 beschreiben die entsprechenden Pflege-Standards, heißt es bei Austrian Standards.

Das Urteil rückt bislang wenig bekannte und nicht beachtete Aspekte in das öffentliche Interesse: Die Sicherheit von Bäumen und die Sorgfaltspflicht ihrer Besitzer, so Austrian Standards.

Die Verantwortung für einen Baum liegt beim Grundbesitzer – dieser haftet eben auch im Schadensfall. Dies gilt nicht nur für Kommunen, sondern auch für Private.

Richtlinien bei der Kontrolle und Pflege von Bäumen biete die im Vorjahr aktualisierte ÖNORM L 1122: Das Werk dient zum einen der Sicherung des Altbaumbestands durch kontrollierte Pflege und beschreibt Maßnahmen bei Neupflanzungen und Absicherungen.

Abhängig vom Alter des Baums

Zum anderen schafft das Regelwerk Mindestsicherheitsstandards für den Zustand von Gehölzen. Bei „jugendlichen“ Bäumen bis ca. 15 Jahre stehen vor allem Anwuchs- und Entwicklungspflege im Vordergrund.

Im weiteren Verlauf des Baumlebens herrschen formgebende Schnittmaßnahmen, Auslichtungen und das Entfernen dürrer Äste vor. Auch die Intervalle der Kontrollen sind, gestaffelt nach Lebensalter und Gesundheitszustand, geregelt, heißt es weiter.

Anwendung findet die Norm sowohl bei der Kontrolle und Pflege von Einzelbäumen als auch bei waldähnlichen Beständen.

Dokumentation für öffentliche Hand verpflichtend

Die ebenfalls 2011 aktualisierte ÖNORM L 1125 beschreibt die Anforderungen an einen Baumkataster. Durch die Dokumentation des physiologischen Zustands von Bäumen könne ein nachhaltiger, verkehrssicherer und funktioneller Baumbestand gesichert werden.

Während der Baumkataster für Private nur Empfehlungscharakter hinsichtlich Dokumentation und Überprüfung hat, ist er für die öffentliche Hand verpflichtend, warnt Austrian Standards. Die ÖNORMEN L 1122 und L 1125 werden zunehmend als Grundlage für rechtskonformes Handeln herangezogen, heißt es.

So wurde das Urteil zum Unglücksfall von St. Pölten unter anderem damit begründet, „dass die Beklagte nicht alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat, weil der Baum noch keiner Untersuchung entsprechend der ÖNORM L 1122 unterzogen worden war, obwohl er an einer stark frequentierten Straße stand und schon aus diesem Grund seine Verkehrssicherheit bevorzugt zu kontrollieren gewesen wäre“.

Link: Austrian Standards

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