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Recht, Tipps

VKI gegen AWD: Einwand gegen Erfolgsprovision für Prozessfinanzierer abgelehnt

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums fünf Sammelklagen (rund 2500 Geschädigte und rund 40 Mio Streitwert) wegen angeblicher „systematischer Fehlberatung“ gegen den AWD. Der AWD hat die Klagslegitimation des VKI bestritten, weil die Finanzierung der Klagen gegen Erfolgsquote durch den deutschen Prozessfinanzierer Foris seiner Meinung nach in Österreich verboten ist: Sie verstoße gegen das gesetzliche Verbot der „Quota Litis“ (Erfolgsquote).

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat diesen Einwand nun abgelehnt. Der AWD geht jedoch in Berufung.

Der Einwand des AWD: Der VKI dürfe nicht klagen, weil die Vereinbarung einer Erfolgsquote für den Prozessfinanzierer gegen das gesetzliche Verbot der „quota litis“ verstoße und die Nichtigkeit dieser Vereinbarung auch die Abtretungen an den VKI unwirksam mache, heißt es in einer Aussendung.

Diese Argumentation hat das HG Wien nunmehr in seinem Urteil verworfen. Der Prozessfinanzierer sei kein „Rechtsfreund“ (wie etwa ein Rechtsanwalt) im Sinn des Gesetzes; die Vereinbarung einer Erfolgsquote sei daher zulässig.

Das Gericht hielt überdies fest, dass selbst wenn man von einem Verbot ausginge, sich nur die Vertragspartner darauf berufen können, nicht aber Dritte. Der AWD als Beklagter könne daher diesen Einwand nicht erheben, so das HG Wien.

Der AWD hat Berufung angemeldet. Das HG Wien hat beim Gesetzgeber angeregt, das Verbot der „quota litis“ klarzustellen.

Urteil für VKI von wesentlicher Bedeutung

„Dieses Urteil ist nicht nur für die Sammelklagen gegen den AWD von wesentlicher Bedeutung, sondern für die Sammelklagen des VKI überhaupt“, sagt Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI: „Unsere Sammelklagen sind – wegen der Prozessfinanzierung – ein wichtiges Angebot an die Mehrzahl der Geschädigten von Massenschäden, ihre Ansprüche ohne Prozesskostenrisiko geltend zu machen.“

Nur aufgrund dieser Konstruktion können es sich viele Menschen leisten, ihre Ansprüche nicht aufzugeben, sondern weiterzuverfolgen, heißt es beim VKI. „Damit hat dieses Instrument auch einen sehr wesentlichen Effekt in der Prävention von gesetzwidrigen Methoden; diese sollen sich nicht auszahlen, weil die Rückforderung droht“, so Kolba.

Link: VKI-Rechtsportal

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