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Steuer

Neue Forschungsprämie: Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen erhofft

Wolfgang König ©Petra Spiola/ITS

Wien. Die Steuerberatungskanzlei ITS International Tax-Service, ein Spezialist für die steuerliche Behandlung von Forschungsaufwendungen, fürchtet um forschungsintensive kleine Unternehmen: Für den Erhalt der Förderprämie ist künftig ein Gutachten der Forschungsfördergesellschaft (FFG) nötig.

Je nachdem wie sehr dieses Gutachten ins Detail gehen muss, könnte der Aufwand zu hoch sein, rechnet ITS-Chef Wolfgang König vor: Die Frage sei, ob nur die grundsätzliche Förderwürdigkeit des Unternehmensgegenstands begutachtet wird, oder jedes Forschungsprojekt ein eigenes Gutachten braucht.

Im letzteren Fall müsste die FFG bei rund 3500 förderwürdigen österreichischen Unternehmen und rund 10 Projekten pro Firma und Jahr das stolze jährliche Arbeitspensum von 35.000 Gutachten bewältigen.

Bekanntlich hat das Sparpaket 2012 die Forschungsprämie, eine staatliche Förderleistung, insoweit abgeändert, dass künftig jeder Prämien-Antragsteller ein Gutachten benötigt, das ihm Förderwürdigkeit bescheinigt. Dafür soll die FFG als zentraler Knowhow-Träger seitens der Öffentlichen Hand zuständig sein, was von den Steuerberatern grundsätzlich begrüßt wird – immerhin gibt es dafür im Gegenzug in manchen Fällen auch mehr Geld. Denn für Wirtschaftsjahre, die ab 1. Jänner 2012 beginnen, wird die bisherige Deckelung von 100.000 Euro bei der Auftragsforschung (ausgelagerte Forschungstätigkeit, in der Praxis ein wichtiger Bereich bei vielen Unternehmen) auf 1 Million Euro angehoben.

Laut Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner ist die Reform der Forschungsprämie ein bedeutender Schritt hin zu mehr Fördermitteln gerade für kleine und mittlere Unternehmen.

Reformvorschläge zum Start

Doch wenn dafür von der FGG jedes Einzelprojekt begutachtet werde, könnte das gerade für kleine Unternehmen zu viel Aufwand bedeuten, befürchtet ITS.

Grundsätzlich sind derzeit drei Varianten im Gespräch, wie die Begutachtung erfolgen könnte:

  1. Die FFG bescheinigt dem antragstellenden Unternehmen einmal und grundsätzlich, ein forschendes und daher der Forschungsprämie würdiges Unternehmen zu sein.
  2. Die FFG begutachtet einen Förderschwerpunkt, in dem das Unternehmen tätig ist; einzelne Projekte innerhalb dieses Schwerpunkts brauchen dann kein eigenes Gutachten mehr.
  3. Die FFG begutachtet jedes einzelne Projekt.

Sollte die FFG wirklich bis zu 35.000 Projekte jährlich prüfen müssen, könnte ihr derzeitiger Personalstand von weniger als 300 Personen dafür nicht ausreichen, heißt es.

Die Varianten 1 und 2 sind mit dem derzeit vorgeschlagenen Gesetzestext nicht vereinbar, daher wäre bei dieser Vorgehenswiese der neue Absatz 7 des § 108c EStG anzupassen, so ITS: Sollte der Gesetzestext unverändert bleiben, wäre jedes Projekt zu prüfen. Der geänderte Absatz 7 lautet:

„Das Finanzamt kann sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH als Gutachter bedienen oder den Steuerpflichtigen auffordern, ein solches Gutachten vorzulegen.“

ITS-Geschäftsführer König schlägt vor, dass der neue Abs. 7 des § 108c EStG folgendermaßen ergänzt wird:

„Ein Gutachten ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern

a. die Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 auf einem dem Antragsteller erteilten Patent oder einer von diesem vorgenommenen Patentanmeldung beruht oder

b. die Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 auf einem dem Antrag erteilten Gebrauchsmuster oder sonstigem erteilten Schutzrecht beruht oder

c. die dem Antrag zugrundeliegenden Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 je Projekt den Betrag von EUR 250.000 nicht überschreiten oder

d. es aufgrund der vorliegenden technischen Beschreibung klar ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 für ein dem Prämienantrag zugrundeliegenden Projekt offensichtlich vorliegen.

Sollte das Finanzamt im Einzelfall begründete Zweifel haben, dass Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegt, kann es weiterhin ein Gutachten der FFG beantragen.“

Link: FFG

Link: ITS

 

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