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Steuer, Tipps

Vermögenszuwachssteuer rührt im Wertpapier-Depot um: Was die KESt-Neu ab 1. April in der Praxis bedeutet

Wien. Ab 1. April 2012 schlägt sich die KESt-Neu endgültig am Bankkonto nieder: Erzielte Gewinne aus Wertpapier-Investments werden mit 25 Prozent besteuert.

Die UniCredit-Tochter Schoellerbank beschreibt die Konsequenzen für die Anleger. Je nachdem, wann die Wertpapiere gekauft wurden und wann die Veräußerung erfolgt, kommt es durch die Übergangsfristen zu ganz unterschiedlichen Steuer-Effekten. Beachten müssen Anleger auch, dass erzielte Gewinne und Verluste nur innerhalb einer Bank gegengerechnet werden. Und bei Depot-Übertragungen oder -auflösungen heißt es vorsichtig sein.

Mit 1. April 2012 tritt die KESt-Neu (Vermögenszuwachssteuer auf Kapitalerträge) in Kraft. Werden ab 1. April neu gekaufte Wertpapiere wieder verkauft, so werden zusätzlich zu den laufenden Erträgen (z.B. Dividenden, Ausschüttungen aus Investmentfonds, etc.) auch Kursgewinne mit 25% KESt besteuert. Für die Umsetzung ist die Bank zuständig, bei der das jeweilige Wertpapierdepot eingerichtet ist.

Die KESt-Neu gilt aber auch rückwirkend, also wenn zuvor gekaufte Wertpapiere nach dem 1. April verkauft werden. Daher werden die Anschaffungskosten für in- und ausländische Aktien bzw. Investmentfonds, die bis 1. Jänner 2011 erworben wurden, einmalig mit dem sogenannten „gemeinen Wert“ im Sinne der KESt-Neu pauschal ermittelt, so die Schoellerbank in ihrem aktuellen Analysebrief.

Diese pauschale Wertermittlung erfolgt zum Marktpreis am 30. 3.2012. Noch offen sei, ob seitens des Finanzministeriums ein Zu- oder Abschlag zu diesem Marktpreis vorgegeben wird.

Die durch die Bank pauschal ermittelten Anschaffungskosten werden als Kaufpreis für die Wertpapiere des Anlegers festgesetzt und fließen in die Ermittlung der KESt-Neu-Bemessungsgrundlage bei einem späteren Verkauf ein.

Es kann der Durchschnittspreis gelten

Anschaffungskosten sind jene Kosten, die für den Erwerb eines Wertpapiers zu entrichten sind, ohne Berücksichtigung von Spesen oder Ausgabeaufschlägen. Die Anschaffungskosten werden stets in EUR geführt, unabhängig in welcher Währung die Wertpapiere tatsächlich notieren, so die Schoellerbank.

Erwirbt der Kunde zu unterschiedlichen Zeitpunkten und differierenden Kursen ein und dasselbe Wertpapier, werden alle Anschaffungskosten addiert und durch die Gesamtstückzahl der erworbenen Wertpapiere dividiert, heißt es weiter.

Der so ermittelte gleitende Durchschnittspreis bilde die Anschaffungskosten für den Gesamtbestand dieser Wertpapiere. Ausgenommen von der Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises sind bestimmte Wertpapiere deren Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden. Erträge aus Investmentfonds und Kapitalmaßnahmen wie z. B. Kapitalerhöhungen können die Anschaffungskosten erhöhen, heißt es weiter.

Altbestand ist geschützt

Wichtig ist: Wertpapiere und Investmentfonds-Anteile, die bis zum 31. Dezember 2010 erworben wurden, gelten als Altbestand und sind von der KESt-Neu ausgenommen. Das gilt auch für Anleihen, Zertifikate und Derivate, die bis 31. März 2012 gekauft wurden. Für diese Wertpapiere gilt die alte KESt-Regelung: der Substanzgewinn ist in der Regel nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei.

Spezielle Regeln gelten für den Verkauf in der Übergangsfrist von 1.10.2011 bis 31.03.2012, beschreibt die Schoellerbank weiter.

Insgesamt kann es so zu einer Reihe verschiedener steuerlicher Resultate kommen, je nachdem wann welche Wertpapiere gekauft wurden bzw. verkauft werden, so die Schoellerbank:

  • Altbestand (es gilt die alte KESt-Regelung)
  • Neubestand mit korrekten Anschaffungskosten (KESt-Neu – Endbesteuerung gegeben)
  • Neubestand mit pauschal ermittelten Anschaffungskosten (KESt-Neu – Endbesteuerung entfällt)
  • Neubestand ohne Anschaffungskosten (KESt-Neu – Endbesteuerung entfällt)

Bekanntlich haben Österreichs Banken bei der seinerzeitigen Einführung der KESt-Neu heftig gegen die neue Steuer protestiert, unter anderem wegen des administrativen Aufwands – und bei der oben stehenden Tabelle wird dies durchaus verständlich.

Die Sondereffekte

Es sind darüber hinaus einige weitere wichtige Konsequenzen zu beachten, auf die die Bank hinweist. So kann auch der Inhaberwechsel eines ganzen Wertpapier-Depots steuerliche Folgen nach sich ziehen: Das Aufnehmen oder Löschen eines Depotinhabers könne in manchen Fällen steuerrechtlich als Veräußerung oder Schenkung qualifiziert werden und werde durch die Bank mit einer KESt-Belastung versehen.

Unentgeltliche Überträge im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft seien aber gegen Vorlage von Dokumente (Schenkungsmeldung, Einantwortungsbeschluss, Notariatsakt) vom KESt-Abzug ausgenommen.

Bei der KESt-Neu werden Gewinne mit Verlusten verrechnet. Dabei werden sämtliche Depots eines Inhabers berücksichtigt.

Betriebliche Depots, Treuhanddepots, und Einkünfte, bei denen dem KESt-Abzug pauschal ermittelte Werte zugrunde liegen (mit Ausnahme der Stichtagsbewertung zum 1.04.2012), sind vom Verlustausgleich ausgenommen. Ebenso sei eine institutsübergreifende Verrechnung von Depots nicht möglich. Anleger benötigen dafür eine Verlustbescheinigung der jeweiligen Bank.

Link: Schoellerbank

 

 

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