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Recht

Vergaberecht: Fehler in Angeboten vermeiden

Martin Schiefer © Heid Schiefer

Wien. Mit einem jährlichen Gesamtvolumen von 48 Milliarden Euro haben Aufträge der öffentlichen Hand große Bedeutung für österreichische Unternehmen.

Scheidet man auf Grund von fehlerhaften Angeboten aus, kostet es doppelt, so Rechtsanwalt Martin Schiefer von der Anwaltskanzlei Heid Schiefer Rechtsanwälte: Man verliert nicht nur den Auftrag, sondern hat vergebens Zeit und Ressourcen investiert. Dabei würden die meisten Bieter an leicht vermeidbaren Fehlern scheitern, heißt es.

Die öffentliche Hand ist immer noch der lukrativste Auftraggeber Österreichs: 48 Milliarden Euro (17 Prozent des BIP) werden jährlich an Aufträgen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie den Sektorenauftraggebern nach §§ 163 ff. BVergG vergeben.

Oftmals würden aber Offerte aufgrund mangelnder Kenntnis von Verfahrensregeln oder wegen ungeschulter Mitarbeiter ausscheiden, heißt es in einer Aussendung der Kanzlei.

„Häufigster Fehler bei Ausschreibungen ist, dass Bieter den mit einer Teilnahme verbundenen Zeitaufwand unterschätzen. Verständnisfragen, Nachprüfungen und gegebenenfalls die Beanstandung diskriminierender Vorgaben sind immer an – zum Teil sehr kurze – Fristen gebunden. Im Idealfall sollte der Bieter bereits vor Veröffentlichung auf die Ausschreibung vorbereitet sein. Das erfordert eine ständige proaktive Beschäftigung mit potenziellen Vergabeverfahren“, erklärt Schiefer.

Auch wenn ein unterlegener Bieter nach einem bereits erfolgten Zuschlag Einspruch erheben möchte, ist Eile geboten: Lässt man sich zu lange vom Auftraggeber hinhalten, ist eine Ablehnung des Nachprüfungsantrags wegen Verfristung wahrscheinlich – dann sind auch dem Vergabeanwalt die Hände gebunden.

Vorgaben müssen lückenlos erfüllt werden

Technische Leistungsverzeichnisse sind die Grundregeln der ausschreibenden Stelle. Ausnahmslos alle hier geforderten Vorgaben müssen vom Bieter bei sonstigem Ausscheiden umgesetzt werden können.

Für die Kalkulation des Angebots ebenso wichtig wie die technische Kompetenz ist jedoch die Kenntnis der rechtlichen Bedingungen. Kennt der Bieter diese nicht oder ignoriert sie, wird das Angebot mit großer Sicherheit ausgeschieden werden, so Schiefer.

„Häufige Fehler sind das Beilegen eigener AGBs oder rechtliche Anmerkungen im Begleitschreiben zum Angebot“, warnt Schiefer.

Direkter Kontakt mit Auftraggeber bringt Vorteile

Bei unklaren Vorgaben sollten sich Bieter nicht davor scheuen, den Auftraggeber direkt zu kontaktieren. Nicht selten kommt es nachträglich zu Modifizierungen.

Vorschläge, die dem Auftraggeber ein besseres Preis-Leistungsverhältnis und dem Bieter eine günstigere Preiskalkulation ermöglichen, würden in der Regel sogar Pluspunkte einbringen, heißt es.

Gefahrenpotenzial sieht Schiefer bei Informationen oder Anforderungsänderungen, die nicht schriftlich festgehalten werden: „Bieter sollten niemals auf mündliche Auskünfte von Mitarbeitern des Auftraggebers vertrauen. Sie sind rechtlich bedeutungslos, zumal, wenn sich die Angaben von den schriftlichen Anforderungen unterscheiden.“

Ist der Zuschlag bereits an den Mitbewerb ergangen, lohne sich als Vorbereitung auf künftige Ausschreibungen das genaue Studium des Bewertungsprotokolls, so Schiefer.

Keine Angst vor Einspruch

„Viele Bieter beugen sich offensichtlich unkorrekten Vorgehensweisen des Auftraggebers trotz besseren Wissens. Immer wieder beobachten wir, dass Bieter aus Angst vor Konsequenzen bei Folgeausschreibungen keinen Einspruch erheben möchten. Diese Angst ist unbegründet, denn das Vergaberecht ist dazu da, Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote unabhängig von persönlichen Empfindungen sicherzustellen“, so Schiefer.

Link: Heid Schiefer Rechtsanwälte

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