Georg Erdélyi © Deloitte
Wien. Mit 1. April 2012 tritt die neue Bestimmung zur „KESt-Neu“ in Kraft: Einkünfte aus Kapitalvermögen einschließlich solchen aus Derivaten und Wertsteigerungen (bisher „Spekulationsgeschäfte“) unterliegen dann der Kapitalertragsteuer von 25%.
Gleichzeitig werden auch die Regelungen zur neuen Immobilienertragssteuer wirksam. Doch bis übermorgen ist noch Zeit für einige hilfreiche Maßnahmen, so Deloitte.
Bei der neuen Immobilienertragssteuer unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von ab April 2002 erworbenen Liegenschaften – abgesehen von Ausnahmen für Hauptwohnsitze und selbst erstellte Gebäude – ebenfalls einer durch den Notar einzuhebenden Steuer von 25%.
Bei langfristig gehaltenen Grundstücken wird dabei ein Inflationsabschlag von bis zu 50% berücksichtigt. Für den Altbestand beträgt die Steuer 3,5% bzw 15% abhängig davon, ob und wann eine Umwidmung in Bauland stattgefunden hat.
Insbesondere im Bereich des Verlustausgleiches bei der KESt-Neu könnte es noch Möglichkeiten zur Optimierung geben, wie etwa die Zusammenlegung von Depots bei einer Bank, so Georg Erdelyi, Director bei Deloitte in einer Aussendung.
Verlängerung der Vorsteuerabzuges von 10 auf 20 Jahre
Ebenso wird der Zeitraum für die Berichtigung des beim Erwerb einer Immobilie vorgenommenen Vorsteuerabzuges von 10 auf 20 Jahre verlängert. Wesentlich ist dies etwa, wenn eine „Vorsorgewohnung“ nach Beendigung der Vermietung selbst genutzt werden soll.
Da die Regelung für ab dem 1.4.2012 abgeschlossene Mietverträge gilt, sollten daher allenfalls laufende Verhandlungen mit potentiellen Mietern zügig einem Abschluss zugeführt werden, so Deloitte.
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