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Recht

Zu viele Fußnoten: Sport Eybl & Sports Experts muss Produktkatalog „klarer“ machen, urteilt das OLG Linz

Peter Kolba, VKI
Peter Kolba © VKI

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen die Sport Eybl & Sports Experts GmbH mit Verbandsklage wegen irreführender Werbung vor. Stein des Anstoßes: Der Sportartikelhändler hat auf einer Katalog-Doppelseite fünf Fußnoten angeführt. Dass verwirrt die Konsumenten, meint der der VKI.

Das Oberlandesgericht Linz hat nun der Klage stattgegeben: Die Darstellung von Statt-Preisen sei irreführend, wenn dabei insgesamt mehr als zwei verschiedene Fußnotensymbole verwendet werden, so das (nicht rechtskräftige) Urteil.

In einem Prospekt der Firma wurde unter dem Titel „Coole Teile gegen Langeweile“ u.a. eine 10 Meter lange „Slackline“ zu einem Preis von Euro 49,99 statt Euro 69,99 beworben, heißt es in einer Aussendung des VKI. Beim Preis war ein doppeltes Sternchen angebracht.

Insgesamt befanden sich auf der Doppelseite fünf – in senkrechter Schrift – dargestellte Fußnoten, wobei mitunter pro Produkt mehrere Fußnoten angebracht waren, wie z.B. „* Unser bisheriger Verkaufspreis“, „** Unverbindlich empfohlener Verkaufspreis des Lieferanten/Herstellers. Alle Angebote gültig solange der Vorrat reicht.“ oder „o Erhältlich exkl. im Intersport Megastore und in ausgewählten Intersport eybl Shops“.

Maximal zwei Fußnoten

Das OLG Linz sieht eine derartige Gestaltung als irreführend im Sinn des § 2 UWG an. Die Verwendung von zwei Fußnoten samt Abdruck der erläuternden Legende an den Seitenrändern würde normalerweise noch der von der Rechtsprechung geforderten Deutlichkeit entsprechen, heißt es. Kommen dann aber noch weitere Symbole hinzu, ist die Bedeutung nur mehr nach gezielter Suche und genauem Studium möglich, so das Gericht.

Die Verwendung von mehr als zwei Fußnotensymbolen sei in diesem Zusammenhang daher als irreführend zu beurteilen.

Das Gericht hielt weiter fest, dass bei „Statt-Preis-Werbung“ außerdem angegeben werden muss, ob es sich beim Statt-Preis um den bisherigen Verkaufspreis oder um den Listenpreis handelt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Link: VKI

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