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Steuer, Tipps

Steuerabkommen mit der Schweiz: Die Uhr tickt für Steuerpflichtige

Rainer Brandl ©LeitnerLeitner

Wien/Linz. Das von Österreich und der Schweiz geschlossene Steuerabkommen macht im Nachbarland geparkte österreichische Vermögen steuerehrlich – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Potenziell Steuerpflichtige haben noch etwas Zeit zu überlegen, so Experte Rainer Brandl vom Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen LeitnerLeitner: Eine drohende vorzeitige Entdeckung ihrer Vermögen durch den Fiskus wurde durch „Einfrieren“ mit Stichtag 13. April 2012 entschärft. Doch die Stunde der Entscheidung wird kommen.

Brandl hält fest: „Das Steuerabkommen mit der Schweiz eröffnet weitere Möglichkeiten für österreichische Steuerpflichtige mit bisher unversteuertem Kapitalvermögen in der Schweiz, in die Legalität zurückzukehren. Tritt das Steuerabkommen wie geplant mit 1. Jänner 2013 in Kraft, kann durch pauschale und anonyme Einmalzahlung oder durch eine freiwillige Meldung mit exakter Ermittlung der Steuerbelastung die Vergangenheit insgesamt, nämlich abgabenrechtlich und finanzstrafrechtlich, saniert werden.“

Diese freiwillige Meldung entspreche im Ergebnis der jetzt schon und als dritte Option weiter bestehenden Selbstanzeige, so Brandl. „Insoweit man sich im Anwendungsbereich des Steuerabkommens bewegt besteht auch kein Zeitdruck, da die eine Legalisierung ausschließende Tatentdeckung bzw Verfolgungshandlung hinsichtlich des in der Schweiz befindlichen Kapitalvermögens mit Stichtag 13. April 2012 >eingefroren< wurde.“

Damit können nahezu ohne Zeitdruck die bestehenden Optionen geprüft werden, so Brandl. „Ein Verbleib mit dem Kapitalvermögen in der Schweiz ohne Legalisierung ist nach dem Steuerabkommen ausgeschlossen. In Zukunft in der Schweiz erwirtschaftete Kapitalerträge unterliegen ab 1.1.2013 einem besonderen Quellensteuerabzug, mit dem – ähnlich wie bei der österreichischen KESt – die Einkommensteuer abgegolten und die Erklärungspflicht erfüllt ist.“

Das Abkommen

Das Steuerabkommen (StA Österreich) folgt grundsätzlich dem Steuerabkommen zwischen Deutschland und Schweiz (StA Deutschland), das bereits 21. September 2011 abgeschlossen wurde. Das StA Österreich sieht die Nachversteuerung bisher unversteuerter Vermögenswerte österreichischer Steuerpflichtiger bei Schweizer Banken und andererseits eine „Abgeltungssteuer für die Zukunft“ vor.

Die „Regularisierung der Vergangenheit“ kann dabei durch „Einmalzahlung“ auf anonymer Basis oder durch Ermächtigung der Schweizer Zahlstelle zur freiwilligen Meldung mit Selbstanzeige- bzw Strafaufhebungswirkung erfolgen. Letzteres bedeutet eine Offenlegung der Identität des Steuerpflichtigen, erinnert LeitnerLeitner.

Wann es gilt

Das StA Österreich tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und ist zunächst auf natürliche Personen anzuwenden, die

  • am 31.12.2010 in Österreich steuerlich ansässig waren und
  • sowohl am 31.12.2010 als auch am 1.1.2013 Vertragspartner eines Schweizer Kreditinstituts bzw Zahlstelle und zugleich Nutzungsberechtigter hinsichtlich des verwalteten Vermögens sind.

Weiters sind auch österreichische Steuerpflichtige erfasst, die Schweizer Vermögenswerte indirekt über zwischengeschaltete Strukturen halten, warnt LeitnerLeitner. Damit seien insbesondere Sitzgesellschaften, Trusts, Stiftungen, Lebensversicherungsmäntel u.a. gemeint.

Die Kanzlei merkt aber an, dass „z.B. eine liechtensteinische Stiftung oder ein Jersey Trust, sofern sie mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar und somit steuerlich nicht transparent sind, steuerliche Abschirmwirkung entfalten können“.

Nicht bei Immobilien oder Gold

Erfasst seien grundsätzlich Vermögenswerte, die beim Schweizer Kreditinstitut auf Konten oder Depots verbucht sind bzw. bei denen dieses als Zahlstelle agiert. Nicht depotfähige Werte, zum Beispiel vermietete Liegenschaften, Private Equity-Firmenbeteiligungen oder physisches Gold, werden durch die Anwendung des StA nicht entkriminalisiert.

Die betroffenen Personen haben nach In-Kraft-Treten des Abkommens ab 1.1.2013 bis 31.5.2013 das Wahlrecht, die Vergangenheit durch Einmalzahlung oder durch Ermächtigung der Schweizer Zahlstelle zur freiwilligen Meldung mit Selbstanzeige- bzw Strafaufhebungswirkung zu regularisieren und auf diese Weise eine Nachversteuerung herbeizuführen.

Die Schweizer Zahlstellen informieren ihre Kunden diesbezüglich innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten des Abkommens, so LeitnerLeitner.

Die Einmalzahlung bemesse sich nach einer komplexen mathematischen Formel, wobei der Steuersatz bzw. die Einmalzahlung zwischen 15% und 30% vom Vermögen beträgt, in besonderen Fällen können es bis zu 38 Prozent sein. Sie gilt nur, wenn der Steuerpflichtige seine Identität nicht preisgibt; tut er es doch, muss er in Österreich nachversteuern.

In kommenden Jahren müssen die Schweizer Zahlstellen außerdem eine jährliche Abgeltungssteuer in Höhe von 25% auf Dividenden, sonstige Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne erheben.

Link: LeitnerLeitner

 

 

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