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Steuer

Sachsponsoring: Auch unentgeltliche Überlassung ist der Umsatzsteuer zu unterziehen, warnt Deloitte

©gst

Wien. In der Zeit von knappen Marketingbudgets erfolgt Sponsoring oft in Form von Sachsponsoring – also die unentgeltliche Überlassung von Produkten. Der Empfänger verpflichtet sich dabei, im Gegenzug die zu Verfügung gestellten Produkte zu bewerben.

Laut Verwaltungsgerichtshof ist in diesen Fällen von einem tauschähnlichen Umsatz auszugehen. Die Werbeleistung ist zu bewerten und der Umsatzsteuer zu unterziehen, ebenso wie die vom Sponsor erbrachte Leistung, warnt Deloitte.

Obwohl zwischen den Vertragsparteien kein Geld fließt, sei von beiden am Sachsponsoring beteiligten Parteien Umsatzsteuer für die von ihnen erbrachte Leistung abzuführen, heißt in einer Aussendung.

In der Regel könne die von einem Vertragspartner abgeführte Umsatzsteuer bei Ausstellung einer korrekten Rechnung vom jeweiligen Tauschpartner als Vorsteuer geltend gemacht werden, sodass sich in Summe keine Kostenbelastung ergibt, heißt es dort.

Sondersituation PKWs

Eine besondere Situation sei die unentgeltliche Überlassung von PKW durch Automobilunternehmen: In diesem Fall sei vom Sponsor Umsatzsteuer abzuführen, jedoch von dem Empfänger könne – selbst wenn er umsatzsteuerpflichtig ist – die Umsatzsteuer in der Regel nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, so Deloitte.

Link: Deloitte

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