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Steuer, Tipps

Finanzstrafrechtliche Tagung: Selbstanzeige, Verjährung und weitere Fluchtwege für Steuersünder

Schrottmeyer, Mairinger, Schmutzer, Pohanka, Brandl, Schmieder ©C.Hermann/ LeitnerLeitner

Wien. Bei der jährlichen Finanzstrafrechtlichen Tagung, veranstaltet von LeitnerLeitner in der Orangerie Schönbrunn, kamen vor kurzem Experten aus Finanzverwaltung, Steuerberatung und Gerichtsbarkeit zu Wort.

Im Fokus standen die Strafaufhebungsgründe wie die Selbstanzeige und Verjährung sowie der sogenannte Verkürzungszuschlag. „Um finanzstrafrechtliche Risiken von vorn herein zu vermeiden, muss man gegenüber dem Finanzamt mit offenen Karten spielen“, so Rainer Brandl von LeitnerLeitner.

Im Folgenden eine Übersicht über wichtige Instrumente und Begriffe seitens LeitnerLeitner:

Anonymverfügung

Für kleinere Vergehen gibt es seit Anfang 2011 den §30a Finanzstrafgesetz, erinnert LeitnerLeitner. Beträgt die jährliche Verkürzung nicht mehr als 10.000 Euro und insgesamt nicht mehr als 33.000 Euro, können durch Zahlung eines Aufschlages von 10% Finanzvergehen ohne weitere Konsequenzen aus der Welt geschafft werden.

Der sogenannte Verkürzungszuschlag wurde geschaffen, um Finanzstrafbehörden bei kleinen Delikten zu entlasten. Allerdings steht dahinter eine Latte von komplexen Voraussetzungen. Dazu kommt, dass Betriebsprüfer, die dafür nicht speziell ausgebildet sind, über die Verhängung des Verkürzungszuschlages entscheiden müssen.

Die neue Regelung, die auch eine neue Einnahmequelle sein sollte, scheitere häufig an der nicht erfolgten Zahlung. Das ziehe dann ein Finanzstrafverfahren mit einem erst recht erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich.

Selbstanzeige und tätige Reue

Ein bewährtes Instrument, um Straffreiheit für begangene Finanzvergehen zu erlangen, sei die Selbstanzeige. Da die Selbstanzeige an eine Vielzahl von Voraussetzungen gekoppelt ist, muss sie gut vorbereitet sein. „Einfach nur >Hände hoch< bei der Behörde ist jedenfalls unzureichend“, erläuterte Norbert Schrottmeyer.

Noch komplizierter werde es, wenn neben Finanzvergehen auch andere Strafdelikte, wie Untreue, Betrug, Korruptionsdelikte oder Bilanzfälschung begangen worden sind. Hier gilt es zu prüfen, ob mit tätiger Reue ebenfalls Strafaufhebung erwirkt werden kann. „Für Bilanzfälschung gibt es keine tätige Reue“ warnt Rechtsanwalt Mario Schmieder. In diesem Fall bleibt der strafrechtliche Vorwurf am Unternehmen hängen. Im Zuge der Reform des Bilanzstrafrechts wird derzeit diskutiert, ob dies zukünftig gelockert werden soll.

Aussitzen durch Verjährung

Eine weitere Möglichkeit, aus einem Finanzvergehen wieder herauszukommen, ist die Verjährung. Ob das zutrifft, muss das Amt von sich aus prüfen. Dennoch empfiehlt es sich, immer den Voraussetzungen dafür nachzugehen und die Behörden gegebenenfalls auf diesen Strafaufhebungsgrund aufmerksam zu machen. Zu beachten sei aber, dass vor allem bei seriell begangenen Finanzvergehen meist keine Verjährung eintritt.

Vorsorgliche Offenlegung

Hat jemand eine von der Finanzbehörde abweichende Rechtsansicht, sei es ratsam, den vollständigen Sachverhalt bei der Steuererklärung detailliert bekannt zu geben, um mögliche Straffolgen zu vermeiden. Eine einmalige Bekanntgabe genügt nicht, es muss jedes Jahr wieder gemacht werden. Je komplexer die Materie, um so gezielter müsse das Finanzamt auf Auffassungsunterunterschiede hingewiesen werden.

Grenzen des gegenseitigen Vertrauens

Der Steuerberater darf den Sachverhaltsangaben des Klienten vertrauen. Sollten sich jedoch Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten ergeben, ist ein Hinterfragen zwingend. Der Berater, der für seinen Klienten eine umfassende Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten übernimmt, muss sich detailliert mit dessen gesamten Geschäftsfällen auseinandersetzen. Im Einzelfall könne es für Steuerberater-Kollegen daher ratsam sein, den Auftrag entsprechend einzugrenzen, warnen die LeitnerLeitner-Experten.

Profis vor Ort

Wie ernst das Thema von Finanzverwaltung, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Unternehmen genommen werde, zeige der volle Saal der Orangerie Schönbrunn, so eine Aussendung von LeitnerLeitner. Das entsprechende Buch „Selbstanzeige nach §29 FinStrG“ von Norbert Schrottmeyer ist im Linde Verlag erschienen (Anmerkungen von Otto Plückhahn). Auf dem Podium bei der Veranstaltung:

  • Mag. Rainer Brandl, LeitnerLeitner
  • Dr. Anton Mairinger, Verwaltungsgerichtshof
  • Dr. Gudrun Pohanka, Finanzamt Baden Mödling
  • Dr. Franz Reger, Bundesministerium für Finanzen
  • Mag. Mario Schmieder, Kerschbaum Partner Rechtsanwälte
  • Dr. Michaela Schmutzer, Unabhängiger Finanzsenat
  • Mag. Norbert Schrottmeyer, LeitnerLeitner

Link: LeitnerLeitner

 

 

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