Wien. Der Justizausschuss verabschiedete gestern das sogenannte Lobbying-Gesetz sowie Änderungen im Korruptionsstrafrecht und brachte damit den ersten Teil des Transparenzpakets unter Dach und Fach.
Das Lobbying-Gesetz sieht Registrierungs- und Offenlegungspflichten für Lobbying-Unternehmen vor. Zu diesem Zweck soll nun ein öffentlich einsehbares elektronisches Register eingerichtet werden, in dem Lobbying-Unternehmen ihre Grunddaten und die Namen der bei ihnen mit Lobbying beschäftigten Personen bekanntzugeben haben.
In einem nur eingeschränkt zugänglichen Teil des Registers sollen überdies Auftraggeber und –gegenstand jedes Lobbyingauftrags ausgewiesen werden, heißt es in einer Parlamentsaussendung.
Von den Bestimmungen des Gesetzes ausgenommen sind neben den politischen Parteien, den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern, den Kirchen und Religionsgesellschaften, Rechtsanwälte und andere rechtsberatende Berufe.
Die Änderung des Korruptionsstrafrechts präzisiert nun, dass die aktive und passive Bestechung von Abgeordneten im vollen Umfang wie bei allen anderen Amtsträgern strafbar ist.
Hinsichtlich des Tatbestands des „Anfütterns“ gilt darüber hinaus, dass die Gewährung eines nicht geringfügigen Vorteils unter Strafe gestellt wird, wenn sie darauf abzielt, den Amtsträger wohlwollend zu stimmen und dadurch seine Tätigkeit zu beeinflussen.
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