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Recht

Bundeswettbewerbsbehörde wünscht sich mehr Mut von Informanten

Theodor Thanner © BWB

Wien. Bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) langen immer wieder anonyme Hinweise auf Absprachen ein. Die Anonymität wird dabei mit der Furcht vor Repressalien durch die Unternehmen begründet.

Ermittlungshandlungen, die einen Eingriff in die Grundrechtssphäre bedingen – wie z.B. Hausdurchsuchungen – lassen sich aber mit nur anonymen Hinweisen oft nicht rechtfertigen. Die Angst der Informanten sei überdies größtenteils unbegründet, so die BWB.

Beschwerden und Hinweise, insbesondere von „Insidern“ sind für die Bundeswettbewerbsbehörde eine wichtige Erkenntnisquelle bei der Verfolgung wettbewerbsbeschränkender Handlungen, heißt es dazu grundsätzlich.

Die Verwendung des BWB-eigenen Beschwerdeformblattes könne zwar Anhaltspunkte geben, welche Informationen relevant sind. Angesichts der potentiellen Vielzahl an Fallgestaltungen und der damit verbundenen Eigenheiten des Einzelfalles seien aber Rückfragen beim Beschwerdeführer praktisch immer erforderlich, heißt es in einer Aussendung der BWB.

Im Fall anonymer Eingaben sind entsprechende Rückfragen durch die Behörde freilich nicht möglich, wodurch weitere Ermittlungsschritte erschwert werden bzw mitunter gar nicht möglich sind.

Hausdurchsuchungen oft nicht möglich bei anonymen Hinweisen

Insbesondere Ermittlungshandlungen, die einen Eingriff in die Grundrechtssphäre bedingen (insbesondere Hausdurchsuchungen), lassen sich vielfach nicht mit dem (alleinigen) Vorliegen eines anonymen Hinweises rechtfertigen, so die Bundeswettbewerbsbehörde.

In vielen Fällen sei es aber laut BWB gar nicht erforderlich, die Identität eines Informanten preiszugeben, weil sich dessen Angaben auf anderem Wege verifizieren lassen.

Bei Fällen, in denen außer der Aussage eines Informanten über seine Wahrnehmungen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, stimme man alle Schritte mit dem betreffenden Informanten ab, so die BWB.

Link: BWB

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