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Recht

Gegen Mafia, nicht Tierschützer: Studie der Uni Wien empfiehlt Präzisierung des § 278a StGB

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Wien. Am 20. Oktober 2011 hatte der Nationalrat vor dem Hintergrund des sogenannten „Tierschützer-Prozesses“ Justizministerin Beatrix Karl aufgefordert, eine wissenschaftliche Evaluierung des als „Mafia-Paragraph“ bezeichneten § 278a StGB in Auftrag zu geben.

Die nun dem Parlament vorgelegte Studie, die das Forschungszentrum für Polizei- und Justizwissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien erstellte, empfiehlt eine Präzisierung des Tatbestands.

Univ.-Prof.  Susanne Reindl-Krauskopf und Univ.-Ass. Farsam Salimi kommen in ihrer insgesamt 137 Seiten umfassenden Evaluierung zu dem Schluss, dass eine ersatzlose Streichung des § 278a nicht zu empfehlen sei, heißt es in einer Parlamentsaussendung.

Zwar fielen kriminelle Zusammenschlüsse auch abseits des § 278a unter den Tatbestand der kriminellen Vereinigung des § 278, der größere Unwert mafioser Strukturen, der in der Organisationsdichte, der Geheimhaltung und der Einflussnahme auf die Gesellschaft besteht, werde aber durch § 278 nicht abgedeckt, gibt die Studie zu bedenken.

Überdies verweisen die beiden Autoren auf Einschränkungen strafprozessualer Ermittlungsbefugnisse zur Bekämpfung organisierter Kriminalität, die sich als Folge einer Streichung des § 278a ergeben würden.

Tatbestand auf Kern der organisierten Kriminalität reduzieren

Als möglich und sachgerecht erscheinen aus Sicht der Studie hingegen Präzisierungen und Beschränkungen des Tatbestandes. Reindl-Krauskopf und Salimi schlagen insbesondere eine Schärfung der Tatbestandsmerkmale vor, um den Anwendungsbereich des § 278a auf den Kernbereich der organisierten Kriminalität einzuschränken, heißt es.

In diesem Sinn wird etwa eine Streichung des Tatbestandsmerkmals des erheblichen Einflusses auf Politik und Wirtschaft empfohlen, größere Klarheit erwarten sich die beiden Verfasser auch durch das Abstellen des Gesetzes auf die Begehung von Verbrechen im Sinn des Strafgesetzbuches anstatt wie bisher schwerwiegender Straftaten.

Die Studie bietet als Ergebnis eine Textvariante an, die bei vollständiger Umsetzung ihrer Präzisierungsvorschläge wie folgt lauten könnte: „Wer eine unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt, die überwiegend auf die wiederkehrende und geplante Begehung von Verbrechen ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere durch mit Strafe bedrohte Handlungen zu korrumpieren oder die andere einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Link: Par­la­ments­kor­re­spon­denz

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