Peter Kolba © VKI
Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt fünf Sammelklagen gegen den AWD Österreich. Es soll Schadenersatz für rund 2.500 Anleger im Zusammenhang mit der Vermittlung von Aktien der Immofinanz und Immoeast durchgesetzt werden.
Nachdem die Gerichte AWD-Einwände gegen die Zulässigkeit von Sammelklagen und prozessuale Fragen abgewiesen haben, hat nun das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht die Klagslegitimation des VKI bestätigt.
Die erste von fünf Sammelklagen hatte der VKI gegen den AWD am 30. Juni 2009 bei Gericht eingebracht, heißt es in einer Aussendung des VKI. Seit rund drei Jahren erhebt der AWD nun Einspruch gegen die Sammelklagen.
Zunächst wurde seitens AWD angezweifelt, dass Sammelklagen in diesem Fall zulässig seien. Dies wurde von fünf Richtern abgewiesen, heißt es.
Kritikpunkt: Prozessfinanzierung gegen Erfolgsquote
Nächster Kritikpunkt des AWD war, dass eine Prozessfinanzierung gegen Erfolgsquote in Österreich nicht zulässig sei und als Konsequenz daher der VKI nicht befugt sei, die abgetretenen Ansprüche einzuklagen.
Dies wurde im Dezember 2011 vom Erstgericht verworfen, worauf der AWD Berufung einlegte.
Die aktuelle Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Wien) laute nun:
- Das gesetzliche Verbot von Erfolgsquoten bezieht sich nicht auf Prozessfinanzierer.
- Würde gegen dieses Verbot verstoßen, dann könnten sich nur die Konsumenten darauf berufen – nicht aber ein Dritter.
- Mit der Abtretung der Forderungen der Konsumenten an den VKI habe diese Frage nichts zu tun. Der VKI sei deshalb befugt, die abgetretenen Forderungen gegen den AWD einzuklagen – die Klagslegitimation des VKI wurde bestätigt.
Das OLG Wien hat die ordentliche Revision zugelassen. Es sei zu erwarten, dass der AWD dieses Rechtsmittel noch ergreifen werde, so der VKI. Mit einer Entscheidung des OGH sei dann bis Frühjahr 2013 zu rechnen, heißt es.
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