Wien. Die Wiener Mozart Orchester Konzertveranstaltungs GmbH verkauft auf ihrer Webseite www.viennaticketoffice.com Eintrittskarten für Konzerte und schlägt dabei eine Vermittlungsgebühr von 25 Prozent des Kartenpreises auf. Deklariert wird ein Gesamtpreis, auf die Gebühr wird in den ABGs hingewiesen.
Dies empfand der Verein für Konsumenteninformation (VKI) als gröblich benachteiligend und klagte auf Unterlassung. Der OGH bestätigte nun diese Rechtsansicht.
Bei der Onlinebuchung soll das Unternehmen lediglich den „Gesamtpreis inklusive Buchungsgebühr und Mwst“ genannt haben. Wie viel davon auf die Vermittlung und wie viel auf die Veranstaltung selbst entfällt, erfahre man erst, wenn man in den kurz vor Buchungsabschluss anzuklickenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen den letzten Punkt liest, heißt es in einer Aussendung des VKI.
Bereits die Vorinstanzen hatten die Rechtsansicht des VKI geteilt und sahen die Information über die Vermittlungsgebühr als intransparent an.
Dies wurde nun auch vom OGH bestätigt. Für einen Verbraucher sei nicht ersichtlich, ob und welcher Anteil des Gesamtpreises auf die Vermittlungsleistung und welcher Anteil auf den Besuch der Veranstaltung selbst entfalle.
Vertragsbestimmungen auf Websites
Außerdem bejahte das Höchstgericht die Frage, ob Vertragsbestimmungen auf Websites als AGB im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes anzusehen sind.
„Es ist davon auszugehen, dass nun alle Online-Konzertkartenveranstalter im Sinne dieser Entscheidung ihre Vermittlungsgebühren in transparenter Weise bereits am Beginn des Buchungsvorganges darstellen, um ihren Kunden einen Preisvergleich zu ermöglichen“, meint Maria Ecker, Juristin des VKI.
Link: VKI